Aktuelle CORONA Infos der Dienstgeberin vom 28.06.2023

Ende sämtlicher Corona-Krisenmaßnahmen in Österreich per 30. Juni 2023 beschlossen

Der Bund hat das Ende sämtlicher Corona-Krisenmaßnahmen per 30. Juni 2023 beschlossen.

Im Detail bedeutet das für die Dienststellen der Stadt ab 1. Juli 2023 folgendes:

Liebe Alle,

anbei übermitteln wir Euch die hoffentlich letzte Aussendung der Dienstgeberin zu den final beschlossenen Corona-Regelungen.

Im Namen der Hauptgruppe 1 bedanke ich mich für Euren großartigen Einsatz als Mitarbeiter*innen der Stadt Wien, aber auch besonders für Euer Engagement als Vertrauenspersonen.

Wir haben in diesen doch sehr außergewöhnlichen Zeiten Stärke und Zusammenhalt bewiesen und trotz erschwerter Rahmenbedingungen sehr viel für unsere Kolleg*innen erreicht.

Darauf können wir gemeinsam stolz sein!

Bleibt gesund und liebe Grüße

Manfred Obermüller
Vorsitzender derHauptgruppe 1

 

Hier die einzelnen Beschlüsse:

1. Meldepflichten, Verkehrsbeschränkungen, Krankenstand, Berufskrankheit

  1. COVID-19 ist keine anzeigepflichtige Krankheit mehr. Bedienstete müssen eine Infektion mit dem Coronavirus nicht mehr melden. 
  2. Alle Verkehrsbeschränkungen (Masken-, Testpflicht, Freitestung) bei einer Erkrankung an COVID-19 sind aufgehoben.
  3. Eine Erkrankung an COVID-19 ist nach den allgemeinen Regeln für einen Krankenstand zu behandeln. Alle Sonderfreistellungen auf Grund von Corona entfallen (zB Dienstfreistellung aus Präventionsgründen).
  4. Alle COVID-19-Sondercodes in VIPER werden ruhend gestellt.
  5. Die Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus gilt weiterhin.

Zu übermitteln ist die Meldung der Berufskrankheit,

  1. bei Beamt*innen an das Unfallfürsorgereferat der MA 2,
  2. bei vertraglich Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2001 begründet wurde, an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und nachrichtlich an das Referat „Besondere

sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten“ der MA 2,

  1. bei vertraglich Bediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wurde sowie bei Lehrlingen an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

und nachrichtlich an das Referat „Besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten“ der MA 2.

Für die Meldung ist das Formular des jeweiligen Unfallversicherungsträgers zu verwenden. Meldungen an das Unfallfürsorgereferat der MA 2 sind ebenfalls über die Formulare der AUVA und auch der BVAEB möglich.

 2. Urlaubsreisen, Dienstfreistellungen, Veranstaltungen, Home-Office

  1. Die Regelungen zu Urlaubsreisen in Coronavirus-Risikogebiete, zum Umgang mit Urlaub und Krankenstand in Bezug auf das Coronavirus sind aufgehoben.
  2. Die Regelungen zur Dienstfreistellung für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe sowie für Schwangere wurden schon per 30. April 2023 beendet.
  3. Die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit für die Dauer der notwendigen Betreuung von an Covid-19 erkrankten bzw. positiv getesteten Kindern bzw. bei einer coronabedingten (Teil-) Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung (bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen endet ebenfalls mit 30.6.2023 (bzw. per 1.7.).
  4. Die Regelungen bezüglich der Bestellung von Corona-Beauftragten bei Veranstaltungen sowie die Erstellung von COVID-19-Präventionskonzepten sind ersatzlos aufgehoben.
  5. Die Sonderregeln zu Home-Office-Tagen auf Grund der Pandemie sind beendet, es gelten die Regeln zu Mobilem Arbeiten (nur über das Intranet der Stadt Wien erreichbar!).

 3. Allgemeines, Aushänge

  1. Die FAQ-Regelungen und das COVID-19-BASIS-Präventionskonzept werden per 30.6.2023 aufgehoben. Die Seite „Coronainfo intern“ wird per 1.7.2023 offline gestellt, das Postfach personalcorona@mdpr.wien.gv.at wird aufgelöst.
  2. Entfernen Sie bitte alle Aushänge/Poster bzw. Informationen, welche im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, aus den Büros/Amtshäusern. Ebenso sollten die internen und externen Homepages diesbezüglich bereinigt werden.

 Abschließend möchten wir uns ausdrücklich für Ihren großartigen Einsatz unter diesen außergewöhnlichen Rahmenbedingungen bedanken. In diesen schwierigen Zeiten haben Sie Engagement, Teamgeist und Stressresistenz gezeigt! Wir halten dies nicht für selbstverständlich und sind stolz, solche Mitarbeiter*innen zu haben!

 


Aktuelle Personalinformation 13.10.2022

Sonderbetreuungszeiten und Risikogruppen

Liebe Alle!

Leider hat sich die Zahl der positiven COVID 19-Fälle im Laufe der letzten Wochen – wie zu erwarten war – sehr stark erhöht.

Daher empfiehlt die Dienstgeberin aus infektionsepidemiologischer Sicht zum Schutz aller Kolleg*innen das Tragen von FFP2-Schutzmasken.

Ebenso ist es notwendig geworden, die kürzlich festgelegten Rahmenbedingungen hinsichtlich der Sonderbetreuungszeit für Kinder, Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige sowie die Regelung betreffend der Risikogruppen zu adaptieren.

1. Sonderbetreuung für Kinder, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, rückwirkend ab 05.09.2022)

  • In unserer letzten Aussendung (22.9.2022) haben wir informiert, dass Sonderbetreuungszeit für an COVID-19 erkrankte bzw. positiv getestete Kinder, Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) auch für das Schuljahr 2022/2023 (5.9.2022 bis 1.7.2023) im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen in Anspruch genommen werden kann.
  • Die Sonderbetreuung kann ab sofort für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewährt werden.
  • Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderbetreuungszeit gilt prinzipiell ein Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses des Kindes / des Menschen mit Behinderungen / der*des Pflegebedürftigen (in Kopie).
  • Ab sofort gilt auch die schriftliche Bestätigung einer coronabedingten (Teil-)Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung bzw. der Schule im Schuljahr 2022/2023 (für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) als Nachweis für den Bedarf an Sonderbetreuung.

2. Risikogruppen

  • Die Regelungen für Risikogruppen werden bis 31.12.2022 verlängert.
  • Alle COVID-19-Risikoatteste, die nach dem 2. Dezember 2021 ausgestellt wurden, behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit.
  • Hinweis:  Sofern auf Verlangen der Dienstgeberin eine Bestätigung des Attests nicht vorgelegt werden konnte und festgestellt wurde, dass die*der Bedienstete nicht der Risikogruppe angehört, so giltdieses Überprüfungsergebnis. Eine Freistellung aus diesem Grund war somit nicht möglich!
  • Bedienstete, die binnen zwei Wochen ab 17.10.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren.
  • Mit der nachträglichen Vorlage eines Attests kann dieser seitens der Dienststelle rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.
  • Die Dienstgeberin kann darüber hinaus eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse (ÖGK für ÖGK-Versicherte, BVAEB für BVAEB-Versicherte, aber dzt. nicht bei der KFA für KFA-Versicherte) verlangen. Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

Bitte die Regeln im COVID-19-Basis-Präventionskonzept (Verweist auf das Intranet der Stadt Wien) beachten.

Die FAQ‘s werden wie immer zeitnah angepasst.

Alles Liebe und bleibt gesund!

Mit lieben Grüßen
Kurt Mrzena-Merdinger
Referent für Sozialpolitik


Liebe Alle!

Die Urlaubszeit ist für die Meisten bereits zu Ende und der Arbeitsalltag hat uns wieder. Ebenso ist der Umgang mit der Pandemie bereits ein Teil dieses Alltages geworden. Unabhängig davon ist es aber weiterhin notwendig, die Regeln und Rahmenbedingungen für unser Arbeitsleben, sozialpartnerschaftlich zu vereinbaren. Danke an alle Verantwortlichen in unserer Stadt, die mit uns im ständigen Austausch an den besten magistratsinternen Rahmenbedingungen arbeiten.

Ich darf die letzten Änderungen, die aufgrund der geänderten Bewertungskriterien der CORONA-Kommission vereinbart wurden, kurz zusammenfassen:

1. Das COVID-19-Präventionskonzept wurde mit Unterstützung der MA 15 und der MD-OS überarbeitet, indem die Ampelfarben der Corona-Kommission folgend angepasst wurden. Bei den Ampelfarben gilt folgende Empfehlung:

  • Grün und Gelbgrün wird Normalbetrieb
  • Gelb bis zu 40 % Homeoffice
  • Orange bis u 60 % Homeoffice
  • Rot Home-Office bis zu 80 %

Ausgenommen sind Risikopatient*innen und Schwangere, die zu 100 % im Home-Office bleiben sollen.

2. Sonderbetreuung für Kinder, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige

  • Im Schuljahr 2022/2023 wird aus Anlass der COVID-19-Pandemie wieder eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Dauer der notwendigen Betreuung von an Covid-19 erkrankten oder bzw. positiv getesteten Kindern (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen gewährt.
  • Gesamtausmaß der Dienstfreistellung für diese Sonderbetreuung unabhängig vom Anlassfall (Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftige Personen) von maximal 4 Wochen.
  • Als Beginn des Schuljahres gilt der 5.9.2022, als Ende der 1.7.2023.
  • Voraussetzung für die Gewährung der Dienstfreistellung(Sonderbetreuungszeit) ist der Nachweis der behördlichen Verkehrsbeschränkungbzw. des positiven PCR-Test-Ergebnisses (in Kopie).
  • Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.
  • Die Sonderbetreuungszeit kann tage- oder halbtageweise (nicht jedoch stundenweise) verbraucht werden.
  • Überdies gilt die Freistellungsmöglichkeit auch dann, wenn die persönliche Assistenz eines Menschen mit Behinderung COVID-19-bedingt nicht mehr sichergestellt ist.
  • Die Dienstfreistellung kann in diesem Fall von nahen Angehörigen der zu betreuenden Person in Anspruch genommen werden.
  • Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt.

Eine rückwirkende Korrektur von Erholungsurlaub bzw. Pflegefreistellung zur Pflege eines an COVID-19 erkrankten Kindes bzw. zur Pflege eines Menschen mit Behinderungen bzw. einer pflegebedürftigen Person ab 5.9.2022 auf eine Dienstfreistellung (Sonderbetreuung), ist auf Antrag durchzuführen.  

3. Die SonderfreistellungfürSchwangere wird bis 31.12.2022 verlängert.

  • Die FAQ‘s werden wie immer zeitnah angepasst.

Alles Liebe und passt auf Euch auf.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1


Liebe Alle!

Das bundespolitische CORONA-Chaos der letzten Monate findet in der Aufhebung der Quarantäne-Bestimmungen - auch für positiv getestete Personen - durch den Gesundheitsminister, ein weiteres trauriges Kapitel. Dies gipfelt im traurigen Höhepunkt, dass Gesundheitsminister Johannes Rauch offenbar seine eigene Verordnung nicht kennt und sich im ORF-ZIB2-Interview um Kopf und Kragen redet, demzufolge er am nächsten Tag von seinem eigenen Ministerium korrigiert werden musste. 

Unabhängig davon sind wir an diese Verordnung gebunden und haben gemeinsam mit der Dienstgeberin folgende Regelungen vereinbart. 

Es ist mir in diesem Zusammenhang besonders wichtig zu betonen, dass keiner von uns „besonders glücklich“ mit dieser ab 1.8.2022 verbindlichen Verordnung ist.

WICHTIG: Eine Infektion mit dem CORONAVIRUS ist nach wie vor eine anzeigepflichtige Krankheit, die der Dienstgeberin zu melden ist.

  • Quarantänepflicht für positiv Getestete wird durch „Verkehrsbeschränkungen“ ersetzt und dauert 10 Tage. 
  • Frühestens ab dem 5.Tag kann man sich mittels negativem molekularbiologischem Test (PCR-Test) bzw. CT-Wert größer 30, freitesten. 

Regeln für positiv Getestete ab 01.08.2022:

  • Ist der Test (egal ob Antigen- oder PCR-Test) positiv, sind Bedienstete verpflichtet, der Dienstgeberin die Infektion mit dem Coronavirus unverzüglich bekanntzugeben. 
  • Sind Symptome vorhanden und fühlen sich Bedienstete nicht dienstfähig, hat im Zuge dessen eine Krankmeldung zu erfolgen. 
  • Wenn ein positiver Antigentest (erster Test) vorliegt, dann ist jedenfalls eine Nachtestung mittels PCR-Test binnen 48 Stunden durchzuführen. 
  • Ist dieser negativ, ist dies der Dienststelle mitzuteilen. Die Verkehrsbeschränkung ist beendet und – sofern sich die Bediensteten wieder dienstfähig fühlen - der Dienst anzutreten. 
  • Ist der PCR-Test dann auch positiv, haben die Bediensteten dies der Dienststelle ebenfalls mitzuteilen. Eine bereits erfolgte Krankmeldung bleibt aufrecht.

Achtung folgende Vorgangsweise ist zu beachten:

1)    Erkrankung mit Symptomen

  • Bei Erkrankung mit Symptomen ist wie bei einer „normalen“ Erkrankung von Bediensteten vorzugehen und es ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.

2)    Erkrankung ohne Symptome 

  • Bei Erkrankung ohne Symptome können positiv Getestete den Dienst antreten: 
    • Vorrangig ist jedoch – unter Berücksichtigung des Dienstbetriebs – möglichst zu 100 % im Home-Office zu arbeiten. 
    • Ist Arbeiten im Home-Office nicht möglich, haben Bedienstete während der Dienstausübung durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen
    • Die Maskenpflicht gilt nur dann nicht, wenn ein physischer Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist.
    • Die Benutzung allgemein zugänglicher Bereiche, wie Gänge, WC‘s und Lifte, Sozialräume etc. ist nur mit FFP2-Maske gestattet. 

 Begleitende organisatorische Maßnahmen zum Schutz der anderen Bediensteten und der Kund*innen:

  • z.B. Einzelbüro, möglichst kein direkter Kund*innenkontakt
  • Nachweislicher Hinweis für betroffene Bedienstete auf die Maskentragepflicht während des gesamten Dienstes. 
  • Maskenpausen und die Möglichkeit, Essen und Getränke zu sich zu nehmen, sind zu gewähren. 

Achtung Aushang:

  • In Dienststellen, in denen an SARS-CoV-2 erkrankte Bedienstete tätig sind, ist mit einem Aushang anonymisiert darauf aufmerksam zu machen, dass sich an SARS-CoV-2 erkrankte Kolleg*innen im Büro befinden. 

 
3)    Für Positiv Getestete ist aus folgenden Gründen eine Dienstausübung nicht möglich, weil

  • Home-Office aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist und
    • die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (Maskenbefreiung, Schwangerschaft) 
    • die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird (z.B. Logopäd*innen, Bademeister*innen).

4)    Freistellung für positiv Getestete da Home-Office nicht möglich ist und einem Dienstantritt in der Dienststelle diverse Schutzbedürfnisse entgegenstehen:

  • Schutz für Kund*innen oder andere Bedienstete vorrangig, dann können positiv Getestete aus Präventionsgründen freigestellt werden (z.B. Elementarpädagog*innen, Notfallsanitäter*innen).

5)    Regeln für schon Abgesonderte ab 01.08.2022

  • Absonderungsbescheid vor dem 01.08.2022 erlassen, so gelten die Rechtswirkungen dieser Absonderung mit Ablauf des 31.07.2022 als beendet. 
  • Für Bedienstete des Magistrats bedeutet das, dass die betroffenen Bediensteten ab 01.08.2022 als krank gemeldet gelten, sofern bisher kein Dienst im Home-Office versehen wurde. 
  • Die betroffenen Bediensteten haben der Personalstelle in diesem Fall eine ärztliche Krankmeldung bis längstens 04.08.2022 zu übermitteln. 

6)    Risikogruppen – Freistellung ab 1.8.2022

  • Die Freistellungsregelung für Risikogruppen gilt ab 01.08.2022 wieder und wurde vorerst bis Ende Oktober 2022 verlängert. 
  • Können keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden, kann - sofern vom Dienstbetrieb her möglich - Home-Office in Anspruch genommen werden. 
  • Ist auch dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung.
  • Ein nach dem 2.12.2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest ist nach wie vor gültig und ist ehestmöglich vorzulegen. 
  • Jene Bediensteten, die binnen zwei Wochen ab 1.08.2022 noch kein COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. 
  • Nach Vorlage des Attests kann dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt werden.
  • Die Dienstgeberin hat zusätzlich die Möglichkeit, eine Bestätigung des COVID-19-Risikoattests durch eine Amtsärztin bzw. einen Amtsarzt bzw. den chef- oder kontrollärztlichen Dienst der Gesundheitskasse (ÖGK für ÖGK-Versicherte, BVAEB für BVAEB-Versicherte, aber dzt. nicht bei der KFA für KFA-Versicherte) zu verlangen. 
  • Der Anspruch auf Freistellung endet dann, wenn die von der Dienstgeberin verlangte Bestätigung des Attests nicht binnen 2 Wochen vorgelegt wird.

7)    Sonderfreistellung für Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen

  • Die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen wird insofern angepasst, als die Konsumation der Sonderbetreuungszeit auf Grund der Erkrankung bzw. der positiven Testung des zu betreuenden Menschen erfolgen kann. 
  • Als Nachweis ist der Dienststelle das positive Testergebnis in Kopie zu übermitteln.

  
8)    Die FAQ‘s der Dienstgeberin werden zeitnah entsprechend geändert.
 
Liebe Alle, Danke für Euren unermüdlichen Einsatz für unsere Kolleg*innen. 
Bitte passt auf Euch und Eure Lieben auf und bleibt weiterhin gesund.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller 
Vorsitzender der Hauptgruppe 1


Liebe Alle!

Es ist uns in Verhandlungen mit der Dienstgeberin gelungen aufgrund der hohen Anzahl täglicher Neuinfektionen, zusätzlich Dienstfreistellungen (Sonderbetreuungszeit) für die Sommermonate (Juli/August) zu verhandeln. 

Folgende Eckpunkte sind für den Anspruch dafür relevant:

  • Verpflichtung von Bediensteten zur Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Personen
  • Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) für die Dauer der behördlichen Absonderung (insg. bis zu einem Höchstausmaß von max. 10 Tagen) bis Ende August 

Wichtige Voraussetzungen für die Gewährung der Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit):

  • Nachweis der behördlichen Absonderung (Bescheid der Gesundheitsbehörde) bzw. des positiven PCR-Test Ergebnisses! (als Nachweis für eine Absonderung gilt der durch die Bildungseinrichtung ausgehändigte Elternbrief der MA 15 – Gesundheitsbehörde).
  • Die Konsumation dieser Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) ist nur dann zulässig, wenn die Pflegefreistellung für das Jahr 2022 komplett aufgebraucht wurde und keine andere geeignete Betreuungs- bzw. Pflegeperson vorhanden ist.
  • Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.
  • Die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) kann für die Dauer von 5 Tagen gewährt werden und auf max. 10 Tage verlängert werden, wenn der CT-Wert unter 30 und der PCR-Test somit positiv ist.

Der Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen ist der Dienststelle ehestmöglich vorzulegen. Die Dienstfreistellungen sind dabei in dem Ausmaß anzuwenden, wie sie unbedingt benötigt werden d.h. sowohl die Unterbrechung wie auch der tageweise Verbrauch sind möglich. Eine gleichzeitige (beide Elternteile) Konsumation der Dienstfreistellung ist nicht zulässig. 

Auch wenn wir alle hoffen, dass wir diese Sonderbetreuungszeit nicht in Anspruch nehmen müssen, freue ich mich darüber, dass wir eine wichtige (Übergangs-)Lösung verhandeln konnten.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller 
Vorsitzender der Hauptgruppe 1


Liebe Alle!

Im Anhang eine Aussendung unserer Dienstgeberin zur geschätzten Kenntnisnahme. Inhaltlich handelt es sich um folgende Punkte:

  • Freistellungsregelung für Risikogruppen endete mit 30.6.2022
  • Freistellung von Schwangeren wurde bis 30.9.2022 verlängert (siehe Punkt 5 der FAQs).
  • Home-Office richtet sich weiterhin nach dem COVID-19-BASIS-Präventionskonzept und damit nach der jeweiligen Ampelfarbe für Wien. Jedenfalls ist dabei aber auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Bedacht zu nehmen.
  • Allen Mitarbeiter*innen, die von einem Urlaub zurückkehren, wird dringend empfohlen sich vor Dienstantritt testen zu lassen.
  • FAQs werden laufend auf der Seite der MD-PR aktualisiert.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1


Liebe Alle!

Seitens des Bundes und der Stadt Wien wurden wieder einige COVID-19-Maßnahmen aufgehoben bzw. entschärft.

Für die Mitarbeiter*innen der Stadt Wien gelten daher ab 1.6.2022 folgende Vorgaben:

  • Für Mitarbeiter*innen und Kund*innen der Stadt Wien entfällt die Maskenpflicht ab 1. Juni 2022 auf Grund der epidemiologischen Einschätzung der MA 15.
  • In den Dienststellen können durch Terminvereinbarungen Menschenansammlungen in den Wartebereichen vermieden bzw. gesteuert und zusätzlich die technisch vorhandenen und geeigneten Schutzeinrichtungen und -maßnahmen, wie zB. Trennwände, weiterhin genutzt werden.
  • Grundsätzlich liegt es in der Eigenverantwortung jeder*jedes Bediensteten, ob sie*er am jeweiligen Arbeitsort eine FFP2-Maske trägt. Aus infektionsepidemiologischer Sicht wird das Tragen von Schutzmasken weiterhin empfohlen.
  • Die Kombination aus Impfung und Genesung gilt nur noch bis zum 23. August 2022 als Grundimmunisierung – danach sind dafür drei Impfungen notwendig.
  • Die Freistellungsregelung für Risikogruppen wird bis Ende Juni 2022 verlängert und über den Sommer ausgesetzt. Sollte es die gesundheitliche Situation verlangen, wird die Dienstfreistellung im Herbst wiedereingesetzt. 
  • Der COVID-19-bezogene Zusatz zur "Hausordnung" entfällt mit 1.6.2022, die FAQs werden zeitnah angepasst.

Ich ersuche euch alle Kolleg*innen über diese Änderungen zu informieren.

Passt auf euch auf und bleibt weiterhin gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Günter Unger
Stellvertretender Vorsitzender derHG 1


Liebe Alle!

Die Corona-Ampel wurde für Wien per 12.5.2022 auf Gelb (=mittleres Risiko) geschaltet.

Ab 16.5.2022 gelten für die Mitarbeiter*innen der Stadt Wien folgende Regeln:

Im Kund*innenverkehr:

Die Pflicht, eine FFP2-Schutzmaske zu tragen, besteht im Kund*innenverkehr (Front Office, etc.) inkl. Wartebereichen

  • für Kund*innen
  • für Mitarbeiter*innen.

Für Mitarbeiter*innen:

  • In Gängen, wo man sich nur kurz aufhält und damit in der Regel keine relevante Exposition zu erwarten ist, ist das Tragen von Schutzmasken nicht mehr verpflichtend, sondern liegt in der Eigenverantwortung jeder*jedes Einzelnen.
  • Darüber hinaus liegt es in der Eigenverantwortung jeder*jedes Bediensteten, ob am jeweiligen Arbeitsort – z.B. Gemeinschaftsbüro und beim Zusammentreffen von Personen aus verschiedenen Bereichen/Dienststellen (Sitzungen, Besprechungen etc.) - eine FFP2-Maske getragen wird.
  • Aus infektionsepidemiologischer Sicht wird das Tragen von Schutzmasken weiterhin empfohlen. 

Entsprechend dem COVID-19-Basis-Präventionskonzept gelten folgende Regeln:

  • Homeoffice ist bis zu einer Obergrenze von 60 % möglich.
  • Dienstreisen können wieder im normalen Ausmaß wahrgenommen werden.
  • Abstandregelungen und Hygienevorschriften sind jedenfalls weiterhin einzuhalten.

Ich ersuche euch alle Kolleg*innen über diese Änderungen zu informieren.

Passt auf euch auf und bleibt weiterhin gesund!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender derHauptgruppe 1


Liebe Alle!

Laut COVID-19-Basis-Präventionskonzept der Stadt Wien ist der Parteienverkehr mit Personenkontakt – abhängig von der Ampelfarbe (orange/rot) nur im unumgänglichen Ausmaß möglich. (Terminvereinbarung war meistens erforderlich).

Ab Corona-Ampel-Farbe „gelb“ gilt für den Parteienverkehr mit Personenkontakt wieder „Normalbetrieb“ (Achtung: laut Hausordnung in Amtsgebäuden weiterhin FFP2-Maskenpflicht und Abstandsregelung).

Es liegt dann im Ermessen der jeweiligen Dienststelle, ob weiterhin auf Terminvereinbarung gesetzt wird.

Notwendige Ordner*innendienste liegen ebenfalls in der Entscheidung der jeweiligen Dienststellen.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller

Vorsitzender derHauptgruppe 1


Liebe Alle!

Seitens des Bundes und der Stadt Wien wurden einige COVID-19-Maßnahmen aufgehoben bzw. entschärft. Dies begründet sich darin, dass in ganz Österreich die 7-Tagesinzidenz zurückgeht. Es bedeutet allerdings nicht, dass die Pandemie vorbei ist.

Für die Mitarbeiter*innen der Stadt Wien gelten daher ab 19.4.2022 folgende Vorgaben. Achtung diese können von geltenden Bestimmungen in den angrenzenden Bundesländern abweichen, sind aber verpflichtend einzuhalten.

Eine FFP2-Schutzmaske muss weiterhin getragen werden:

  • im Kund*innenverkehr (Front Office, etc.)
  • in öffentlich zugänglichen Bereichen von Amtsgebäuden sowie
  • beim Zusammentreffen von mehreren Personen aus verschiedenen Bereichen/Dienststellen (z.B. bei Sitzungen, Besprechungen)
     
  • Die Maskenpflicht entfällt, wenn durch zusätzliche geeignete Schutzmaßnahmen, wie z.B. Trennwände, das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  • Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz entfällt und liegt daher in der Eigenverantwortung der Bediensteten. Das Tragen der Masken wird jedoch empfohlen.
  • Home-Office (mobiles Arbeiten) ist derzeit, auf Grund der orangen Ampelschaltung bis zu 80% der Normalarbeitszeit möglich, dies immer unter Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.

Weitere noch wesentliche Informationen, die außerhalb der magistratsinternen Personalinformation interessant sein könnten:

FFP2-Maskenpflicht gilt außerdem in folgenden Bereichen:

  • in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen, Kuranstalten und stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • in allen öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen
  • in den Kund*innenbereichen des lebensnotwendigen Handels (Lebensmittelhandel, Apotheken, …)

Grüner Pass:

  • Die Gültigkeitsdauer der 3. Impfung im Grünen Pass wird von 9 auf 12 Monate (365 Tage) verlängert!

Zusammenkünfte und Dienstellenversammlungen:

  • Für Zusammenkünfte von mehr als 500 Personen besteht die Verpflichtung einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Ausgenommen sind weiterhin z.B.: Organe juristischer Personen, Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz und dem Wiener Personalvertretungsgesetz, …
  • Es dürfen daher Sitzungen, Versammlungen, Seminare etc. wieder uneingeschränkt durchgeführt werden.

Quarantäneregelungen (wenn eine andere Person im gemeinsamen Haushalt erkrankt):

  • Ist eine Person im gemeinsamen Haushalt positiv getestet und man selber ist als Haushaltsangehöriger 3x geimpft, dann gibt es laut gültiger COVID-Verordnung keine Quarantäne für 3x Geimpfte.
  • Ist man nicht geimpft, dann gilt eine sogenannte Verkehrsbeschränkung, das bedeutet, arbeiten gehen nur mit FFP2-Schutzmaske und keinerlei Freizeitaktivitäten wie z.B. (Sport in einem Verein, Besuch einer gastronomischen Einrichtung, usw…).

Ich ersuche euch alle Kolleg*innen über diese Änderungen zu informieren.

Passt auf euch auf und bleibt weiterhin gesund!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller

Vorsitzender derHauptgruppe 1


Liebe Alle!

Mit dem Schreiben der Dienstgeberin vom 31.03.2022, möchte ich euch hiermit über die Regelungen für den Arbeitsplatz, gültig ab 01.04.2022, sowie die Quarantäneregeln für Mitarbeiter*innen der Stadt Wien informieren.

Die Dienstgeberin hebt die 3G-Verpflichtungen am Arbeitsplatz für alle Mitarbeiter*innen der Stadt Wien auf.

Das Tragen der FFP2-Schutzmaske bleibt weiterhin aufrecht.

Bezüglich der Quarantäneregeln hat die Stadt Wien als Dienstgeberin entschieden, der Empfehlung des Bundesministeriums nicht zu folgen.

Um das Risiko einer Ansteckung zu minimieren, sowie das Funktionieren der Stadt Wien weiterhin gewährleisten zu können, behält sich die Dienstgeberin vor zu entscheiden, ob und wann der/die Bedienstete, unanbhängig vom Wohnort, den Dienst wieder antreten darf.

Ein vorzeitiger Dienstantritt am Dienstort ist nur nach erfolgter Freitestung möglich.

Die Regelungen bezüglich Home-Office richten sich weiterhin nach dem COVID-19-Basis-Präventionskonzept sowie der jeweiligen Ampelfarbe für Wien.

Ich ersuche euch alle Kolleg*innen über diese Änderungen zu informieren.

Passt auf euch auf und bleibt weiterhin gesund!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender derHauptgruppe 1


Liebe Alle!

Diese Woche wurden grundlegende Änderungen diverser COVID-19 Bestimmungen verabschiedet, die ab jetzt Anwendung finden. Es ist nicht immer einfach das bundespolitische Chaosmanagement zu entflechten, aber wir geben unser bestes, damit die Verordnungen lesbar und verständlich werden. In bewährter sozialpartnerschaftlicher Form konnten wieder rasch Einigungen erzielt werden, um besonders vulnerable Gruppen zu schützen.

1. Änderung bei den Kontaktpersonen – wer ist NICHT als Kontaktperson anzusehen:

  • Personen, die korrekte Maßnahmen zur Minimierungdes Infektionsrisikos angewandt haben (z.B. beidseitiges Tragen deiner FFP2-Maske), oder bei Vorhandensein von Trennwänden (z.B. Plexiglas), sofern Kontakt zu einem bestätigten Fall vorhanden war.
  • Personen, bei denen mindestens 3 immunologische Ereignisse (Impfung oder Genesung) zumindest 7 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben. Ausgenommen hiervon sind schwerwiegend immungeschwächte bzw. immunsupprimierte Personen.
  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, bei denen mindestens 2 immunologische Ereignisse (Impfung oder Genesung) zumindest 14 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben.
  • Personen, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Kontakt von einer Infektion mit der Omikron-Variante genesen sind.

2. Die Sonderfreistellung COVID-19 für werdende Mütter wurde bis 30. Juni 2022 verlängert. Wichtig ist, dass die Sonderfreistellung nun auch gilt, wenn die werdende Mutter gegen SARS-CoV-2 geimpft ist und ein vollständiger Impfschutz vorliegt.

3. Die Regeln für Sonderbetreuungszeiten wurden auf Grund des unterschiedlichen Ferienbeginns in den Bundesländern bis zum 8. Juli 2022 verlängert. Die Sonderbetreuungszeit ist für Bedienstete der Stadt Wien bereits für das gesamte Schuljahr 2021/2022 möglich – in Wien bleibt die Sonderbetreuungszeit bis zum Ende des Wiener Schuljahres, also bis 1. Juli 2022, möglich.

4. Die Möglichkeit zur Freistellung mit einem COVID-19-Risikoattest wurde bis 31.5.2022 verlängert. Die vor dem 1. April 2022 ausgestellten Atteste müssen spätestensbis zum 15. April 2022 erneut durch eine fachlich geeignete Person bzw. Institution bestätigt werden. Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung.

  • Jene Bediensteten, die bis zum 15. April 2022 noch kein neues COVID-19-Risikoattest vorlegen können, haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage des Attests wird dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt –Meldung an die Personalstelle!

5. Angemerkt wird, dass die FFP2-Maskenpflicht für Mitarbeiter*innen und Kund*innen in Amtsgebäuden aufrecht bleibt.

Ich ersuche euch alle Kolleg*innen über die Änderungen zu informieren.

Passt auf euch auf und bleibt weiterhin gesund!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender derHauptgruppe 1


Liebe Alle,

anbei die aktuelle Personalinformation der Dienstgeberin vom 7.12.2021 bezüglich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines COVID-19-Risikoattests.

Bitte bleibt weiterhin gesund und alles Gute Euch und Euren Lieben.

 

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller

Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

Regelungen für die möglicherweise nächsten 20 Tage

Liebe Alle!

Mit Wirksamkeit vom 22.11.2021 sind bundesweit schärfere Maßnahmen und Regelungen in Kraft getreten. In Wahrheit ist uns das Procedere bei einem Lockdown nicht unbekannt und unsere Dienstgeberin ist darauf auch bestens vorbereitet. Die einzige „Wundertüte“ waren die Verordnungen der Bundesregierung, da diese erst am Abend vor dem Lockdown beschlossen wurden und deren Inhalte im Vorfeld nicht vollständig bekannt waren. Erfreulich war die Tatsache, dass die Stadt Wien Ihre Bürger*innen sehr rasch darüber informiert hat, dass auch die Ämter und Dienststellen der Stadt Wien verpflichtet sind, den persönlichen Parteien-bzw. Kund*innenverkehr auf das Nötigste zu reduzieren. Amtswege bzw. persönliche Termine werden nur in unaufschiebbaren, dringenden Fällen (z.B. Reisepässe, …) vorgenommen. Es wurde auch explizit darauf verwiesen, dass der Großteil der Anträge in Wien bereits online erledigt werden kann. Alle Angebote dazu finden sich auf den Amtshelferseiten der Stadt Wien (Beihilfen, Parkpickerl, etc.).

Welche Regelungen sind nun für die möglicherweise nächsten 20 Tage für unsere Kolleg*innen wesentlich:

  • Spezielle Informationen und Maßnahmen finden sich im COVID-19-Basis-Präventionskonzept.
  • Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes bzw. Genehmigung von Home-Office liegt in der Verantwortung der Dienststellenleiter*innen und Führungskräfte.
  • Es gilt FFP2-Maskenpflicht bei physischem Kontakt bzw. wenn das Infektionsrisiko nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen (wie z.B. mobile Trennwände, Home-Office, …) minimiert werden kann.
  • Schwangere Mitarbeiterinnen müssen keine FFP2-Maske tragen, aber eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung bzw. sollen Home-Office, wenn möglich, in Anspruch nehmen.
  • Für Lehrlinge gelten die Bestimmungen des COVID-19-Basis-Präventionskonzepts.
  • Bis auf weiteres ist von Dienstreisen Abstand zu nehmen. Zwingend erforderliche Dienstreisen können von den Dienststellenleiter*innen genehmigt werden.
  • Eine Bestätigung der Arbeitserfordernis ist im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen unbedingt auszustellen. Insbesondere Pendler*innen sollten eine Bestätigung mitführen.  

ACHTUNG: Dienstfreistellung für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe

Gemäß Verordnung des Bundesministers für Arbeit vom 19. November 2021, sind im Zeitraum vom 22. Nov. bis 14. Dez. 2021 wieder Dienstfreistellungen für Bedienstete der COVID-19-Risikogruppe möglich.

WICHTIG: Es ist ein neues aktuelles Attest zu besorgen. Die COVID-19-Risiko-Atteste werden von den behandelnden Ärzt*innen ausgestellt. Bei Vorliegen eines COVID-19-Risiko-Attests müssen Dienstgeberin und Betroffene gemeinsam abwägen, ob besondere Schutzmaßnahmen (z.B. Zuweisen von ungenutzten Büroräumlichkeiten) am Arbeitsplatz möglich sind.

  • Ist dies nicht möglich, kann Home-Office in Anspruch genommen werden, bzw. wenn dies nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Freistellung.

WICHTIG: Die COVID-19-Risikoatteste sind bis spätestens 30. Nov. 2021 als Nachweis vorzulegen. Jene Bedienstete, die zur individuellen Risikoanalyse ihre zuständige Ärztin bzw. ihren zuständigen Arzt aufsuchen, haben bis zur endgültigen Abklärung Urlaub zu konsumieren. Nach Vorlage eines Attests wird dieser rückwirkend in eine Freistellung umgewandelt.

Sonderbetreuungszeit für behördliche Schließung von Kindergärten und Schulen (Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)

Die Dauer der notwendigen Betreuung im Schuljahr 2021/2022 kann im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen gewährt werden. ACHTUNG: Derzeit sind alle Schulen und Kindergärten zumindest für die Betreuung der Kinder geöffnet. Die Entscheidung die Kinder zu Hause zu lassen, löst keinen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit aus!

Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.

Liebe Alle, gehen wir achtsam miteinander um und lassen wir uns nicht von wirren Verschwörungstheorien anstecken. Beteiligen wir uns auch nicht an unnötigen Diskussionen (Geimpfte gegen Nicht-Geimpfte und umgekehrt), die unsere Gesellschaft spalten und die mittlerweile besorgniserregende Dimensionen annehmen.

Danke dafür und für Euren unermüdlichen Einsatz zum Wohle unserer Kolleg*innen. Bitte bleibt weiterhin gesund und alles Gute Euch und Euren Lieben.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender derHauptgruppe 1

 

FFP2-Maskenpflicht, Schwangere Mitarbeiterinnen und Home-Office

Liebe Alle!

Die letzten Tage zeigen wieder einmal, dass die Bundesregierung offenkundig noch immer nicht den Ernst der Lage erkannt hat und sich mehr mit persönlichen Befindlichkeiten, als mit dem Wohl und der Gesundheit der Bürger*innen beschäftigt. Die Zurufe und Wortspenden mancher Landeshauptleute sind nicht nur entbehrlich, sondern vielmehr kontraproduktiv und lassen das Vertrauen in die Politik massiv schwinden. Im Gegensatz dazu, ist die Wiener Stadt- und Landespolitik stets bemüht, auch durch manchmal auf den ersten Blick „unpopuläre“ Maßnahmen den bestmöglichen Schutz unserer Gesundheit zu gewährleisten. So hat unser Herr Bürgermeister bereits am 12.11.2021 in seiner Presseaussendung weitere Schutzmaßnahmen, wie z.B. die Möglichkeit von Home-Office bis zu 100% im Magistrat der Stadt Wien, nicht nur angekündigt, sondern auch die Umsetzung im Wege einer Aussendung der MD-PR an die Führungskräfte, veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt waren die Landeshauptleute von Salzburg und Oberösterreich noch strikt gegen Maßnahmen und es wurden durch den Salzburger Landeshauptmann Haslauer sogar Expert*innen und Virolog*innen durch unqualifizierte Aussagen der Lächerlichkeit preisgegeben. Gerade das Untergraben der Glaubwürdigkeit der Expert*innen und Wissenschaft spaltet die Gesellschaft.

Der Schutz der Gesundheit unserer Kolleg*innen wird in Wien auch weiterhin höchste Priorität haben, weshalb folgende Maßnahmen ab heute Gültigkeit haben:

  • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
    • Somit ist künftig in allen Räumlichkeiten des Magistrats der Stadt Wien verpflichtend eine FFP2-Maske zu tragen, sofern sich mehr als eine Person in der Räumlichkeit befindet. Die Tragepflicht gilt unabhängig davon, ob in den Räumlichkeiten Kund*innenkontakt stattfindet oder sonstige technische Maßnahmen wie z.B. Trennwände zum Schutz einer Infektion errichtet wurden.
    • Mitarbeiter*innen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eine FFP2-Maske tragen, ist jedenfalls nach 3 Stunden ununterbrochenem Maskentragen ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.
       
  • Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen keine FFP2-Maske tragen
    • Das Tragen einer FFP2-Maske ist für schwangere Frauen nicht zulässig. Die Masken erschweren die Atmung und sind daher für Schwangere verboten. Schwangere Mitarbeiterinnen, für die Home-Office nicht möglich ist, und welche anderswo ohne FFP2-Masken nicht eingesetzt werden können, sind bereits ab Meldung der Schwangerschaft freizustellen.
       
  • Home-Office
    • Der Gebrauch von Home-Office ist allen Bediensteten – sofern möglich und sinnvoll – weitestgehend bis zu einem Ausmaß von 100 % der Normalarbeitszeit zu ermöglichen (siehe auch Presseaussendung des Herrn Bürgermeisters vom 12.11.2021). Die Vereinbarung zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer*innen ist herzustellen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Home-Office. Die Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeiter*innen und der Schutz vor einer Ansteckung, aber auch auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, ist Bedacht zu nehmen.

Natürlich sind auch die Zahlen in Wien sehr hoch. Wenn man aber bedenkt, dass wir in Wien ein großartiges und engmaschiges Testangebot haben, dann wurde bisher mit den gesetzten Maßnahmen sehr viel richtig gemacht. Bitte unterstützt daher diese Maßnahmen und passt auf Euch und Eure Lieben auf.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender derHauptgruppe 1

 

Home-Office, Schutzmaßnahmen bzw. gültige Nachweise am Arbeitsplatz und Überprüfung der Nachweise

Liebe Alle!

Die Performance der Bundesregierung was die die Corona Pandemie betrifft, ist mittlerweile ein Armutszeugnis. Gerade für die Länder ist es kaum bis gar nicht möglich Maßnahmen zu setzen, da sich die Mitglieder der Bundesregierung in ihren Pressekonferenzen auch immer wieder widersprechen. Das Ziel, den größtmöglichen Gesundheitsschutz für alle Menschen zu erreichen, ist durch das bundespolitische Chaos, schwer zu erreichen. So gesehen ist es auch für unsere Dienstgeberin nicht immer einfach klare Regelungen aus den bundespolitischen Vorgaben abzuleiten.

Durch die wirklich umsichtige Stadtpolitik ist es zumindest gelungen, uns so gut wie möglich durch die Krise zu führen. So gesehen haben wir es durch die Einführung der 3G-Regel bereits seit 1.7.2021 geschafft, dass die Zahlen in Wien, im Gegensatz zu anderen Bundesländern, nicht explodieren. Denn „die Pandemie geht nicht auf Urlaub“, wie unser Herr Bürgermeister sehr richtig bereits vor dem Sommer klargestellt hat.

Welche Maßnahmen sind nun für Wien gültig und was bedeutet dies für unsere Kolleg*innen:

 

Home-Office

  • Da Wien seinen konsequenten Weg der Sicherheit fortsetzt, sollen die Mitarbeiter*innen der Stadt weitgehend, bis zu 100%, im Homeoffice arbeiten. Dies ist, sofern sinnvoll und möglich, allen Bediensteten zu ermöglichen.
  • Vereinbarung zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer*innen ist herzustellen. Es besteht aber kein Rechtsanspruch.

 

Schutzmaßnahmen bzw. gültige Nachweise  am Arbeitsplatz (ungekürzte Version)

Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gelten:

  • ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test - vulgo Gurgeltest J), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  • ein Genesungszertifikat betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
  • ein Impfzertifikat betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekular-biologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
    • weitere Impfung (ugs. Booster-Impfung), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
      • Zweitimpfung bzw. Impfung nach Vorliegen eines positiven Tests (PCR oder Antikörpertest) mindestens 120 Tage oder
      • Impfung mit einem Impfstoff, bei dem nur 1 Impfung vorgesehen ist, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
  • ein Internationaler Impfpass oder
  • ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde. 

Kann keiner dieser genannten Nachweise erbracht werden, ist ein Antigentest auf SARS-CoV-2 (vulgo Nasenbohrer) einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Die wichtigsten Fragen im Überblick findet Ihr in den FAQ der Dienstgeberin unter Punkt 18: "Umsetzung der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.“

 

Überprüfung der Nachweise

Bedienstete dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht  ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen gültigen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr verfügen. 

  • Als gültiger Nachweis gelten die in § 2 Abs. 1 der Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung  2021 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Nachweise.
  • Die/Der Bedienstete hat Vorsorge zu treffen, dass sie/er bei Dienstantritt am Arbeitsort (dies  inkludiert auch auswärtige Arbeitsstellen) und während der gesamten Dienstzeit einen gültigen  Nachweis besitzt. Der Nachweis ist von der/dem Bediensteten für die Dauer der Anwesenheit am  Arbeitsort bereitzuhalten und auf Verlangen der/dem Dienststellenleiter*in oder der von ihr/ihm  beauftragten Mitarbeiter*in zur Einsicht vorzulegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die  Verrichtung von dienstlichen Aufgaben im eigenen privaten Wohnbereich. 
  • Kann die/der Bedienstete keinen Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 1 Wiener COVID-19- Maßnahmenbegleitverordnung 2021 vorlegen, so ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein  negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden  zurückliegen darf, vorzuweisen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. 
  • Die Dienststellenleiter*innen haben die Einhaltung dieser Dienstpflicht der Bediensteten zu  kontrollieren. Sie sind angehalten, ein ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vertretbares,  geeignetes und unter Einbindung der Personalvertretung erstelltes Überprüfungsprozedere zu  etablieren (z.B. Stichproben-, Schwerpunktkontrollen) und den Bediensteten nachweislich zur  Kenntnis zu bringen. 
  • Bei Nichteinhaltung der genannten Dienstpflicht ist das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung  der/des betroffenen Bediensteten zu prüfen. Sollte mit einer Belehrung und/oder Ermahnung nicht  das Auslangen gefunden werden, müssen allfällige weitere dienstrechtliche Maßnahmen überprüft  bzw. gesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist die Verwendung der bei der Kontrolle der  Nachweise erhobenen personen- und gesundheitsbezogenen Daten zulässig. 

 

Danke für Eure Unterstützung und für Euren Einsatz in wahrlich schwierigen Zeiten.

Bitte bleibt gesund und passt auf Euch auf.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender derHauptgruppe 1

 

3G-Regelung am Arbeitsplatz

Liebe Alle!

Anbei übermitteln wir Euch die aktuelle Personalinformation der Dienstgeberin vom 29.10.2021, bezüglich der seit 01. November 2021 mittels Bundesverordnung in Kraft getretenen 3G-Regelung am Arbeitsplatz (Achtung: Übergangsbestimmung bis 15. November 2021).
Hinsichtlich weiterer erforderlicher Maßnahmen werden wir Euch nach Abstimmung mit der Dienstgeberin ehestmöglich informieren.

Entweder den kostenlosen PCR-Test auf der eigenen Dienststelle oder einer der Testangebote der Stadt Wien, welche hier aktuell angeführt werden, weiterhin nutzen. 

Gebt auf Euch acht, bleibt gesund.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

Betrifft Schwangere die noch nicht über einen vollen Impfschutz verfügen!

Liebe Alle!

Unsere Dienstgeberin hat anlog zum Bund die Dienstfreistellungen für Schwangere, die noch nicht über einen vollen Impfschutz verfügen, bis 31.12.2021 verlängert. Ich ersuche Euch diese Information allen zur Kenntnis zu bringen, da es keine gesonderte Aussendung der Dienstgeberin geben wird. Aus diesem Grund übermitteln wir Punkt 5 der „FAQ Dienstrecht“ der Stadt Wien.

Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen"

Bitte prüfen Sie vorab, ob für ihre Organisationseinheit das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG anzuwenden ist, da hier – im Gegensatz zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998 - oftmals abweichende Regelungen bestehen.

Medizinische Erkenntnisse weisen darauf hin, dass bei Schwangeren COVID-19-Erkrankungen schwerer verlaufen können und schwangere Frauen daher häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden müssen. Dieses Risiko soll durch einen Freistellungsanspruch gemindert werden. Diese Beobachtungen zeichnen sich vor allem bei fortgeschrittener Schwangerschaft ab und treffen nicht auf das erste Schwangerschaftsdrittel zu. Bitte beachten Sie:

  • Werdende Mütter dürfen bis 31. Dezember 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Mutterschutzgesetz mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden, sofern sie noch nicht über einen vollen Impfschutz verfügen. Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass dieser Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, wobei ein damit verbundener direkter Hautkontakt nicht zwingend erforderlich ist. Ein Körperkontakt liegt daher z.B. auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor. Ein für den Beruf erforderlicher physischer Körperkontakt kommt beispielsweise bei Dienstleistungen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, pädagogischen Mitarbeiterinnen in Kindergärten sowie teilweise Schulen vor. Grundsätzlich ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, weshalb ein fallweises Berühren nicht davon umfasst ist.
  • Bei Vorliegen dieser Voraussetzung muss die Dienstgeberin zunächst versuchen, durch Anpassung der Beschäftigung einen Körperkontakt zu vermeiden und den Mindestabstand einzuhalten. Dies kann durch Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen.
    • Ist dies nicht möglich, kann die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes z.B. Mobiles Arbeiten (Home-Office) erfolgen.
    • Ist auch dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts.
  • Die Regelungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
  • Zu beachten ist, dass freigestellte Schwangere der Dienststelle 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen haben, wann der vollständige Impfschutz eintritt (Meldepflicht)“.

Bitte gebt weiterhin auf Euch acht und bleibt gesund.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender derHauptgruppe 1

 

UPDATE - Weitere COVID-19-Informationen, welche rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft treten

Liebe Alle!

Aufgrund der leider noch nicht überstandenen COVID-19 Pandemie, konnten wir im Hinblick auf eine mögliche behördliche Schließung von Kindergärten und Schulen im Schuljahr 2021/20222 sowie einer Absonderung (Quarantäne) von Kindern bei COVID-19 Verdachtsfällen rückwirkend mit 01.09.2021, eine sozialpartnerschaftliche Einigung über eine neuerliche Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) erzielen:

  • Bei Absonderung (Quarantäne) für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, kann eine neuerliche Dienstfreistellung (im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen) für die Dauer der notwendigen Betreuung gewährt werden. Der Nachweis über die behördliche Absonderung (Elternbrief MA 15 - Gesundheitsbehörde), ist der Personalstelle weiterhin ehestmöglich vorzulegen. Im Falle einer behördlichen Schließung von Kindergärten und Schulen entfällt die Nachweispflicht.
  • Im Falle einer Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung (unabhängig von ihrem Alter), die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höherbildenden Schule betreut oder unterrichtet werden und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höherbildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden, kann ebenso eine bis zu vierwöchige Dienstfreistellung gewährt werden.
  • Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung im Gesamtausmaß von 4 Wochen ist ebenso möglich, wenn Menschen mit Behinderung eine persönliche Assistenz in Anspruch nehmen und diese aufgrund von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist. Die Dienstfreistellung kann in diesem Fall auch von nahen Angehörigen (ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt) in Anspruch genommen werden.
  • Des Weiteren gilt die Regelung der Dienstfreistellung ebenso für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge eines COVID-19-Anlassfalls einer Betreuungskraft, nicht sichergestellt ist.

Dies bedeutet auch, dass aus genannten Gründen seit 1.9.2021 abverlangte Urlaubstage umgehend rückerstattet werden müssen!

Für das Schuljahr 2021/2022 darf in Summe das Gesamtausmaß der Dienstfreistellung für diese Sonderbetreuung unabhängig vom Anlassfall (Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderung, pflegebedürftigen Personen) von maximal 4 Wochen nicht überschritten werden.

Um das Risiko einer möglichen Ausbreitung des COVID-19 Virus innerhalb des Magistrats zu minimieren, gelten weiterhin folgende wichtige Schutzmaßnahmen:

  • Für geimpfte/genesene/getestete Mitarbeiter*innen ist das Betreten und der Aufenthalt in öffentlich zugänglichen Teilen von Amtsgebäuden der Stadt Wien nur mit einer FFP2-Maske oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gestattet.
  • In nicht öffentlich zugänglichen Teilen von Amtsgebäuden der Stadt Wien ist das Betreten und der Aufenthalt für geimpfte/genesene/getestete Mitarbeiter*innen ohne FFP2- Maske gestattet.
  • Mitarbeiter*innen ohne Zertifikate, d.h. die weder getestet, genesen noch geimpft sind, ist das Betreten und der Aufenthalt in öffentlichen und nicht öffentlich zugänglichen Amtsgebäuden der Stadt Wien nur mit einer FFP2-Maske gestattet.
  • Kund*innen ist das Betreten und der Aufenthalt in Amtsgebäuden der Stadt Wien nur mit einer FFP2-Maske gestattet.
  • Kund*innenverkehr ist für Mitarbeiter*innen ohne Maske gestattet, sofern geeignete organisatorische oder technische Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimieren (z.B. Plexiglas).
  • Die 1m-Abstandsregelung (gemäß Hausordnung) bleibt für Mitarbeiter*innen und Kund*innen unverändert aufrecht.

Die Pandemie ist noch nicht überstanden. Ich möchte bei dieser Gelegenheit daran erinnern, das Impfangebot der Stadt Wien zu nutzen. Wir dürfen weiterhin nicht nachlassen, wenn wir weitreichendere Einschränkungen in unserem Alltag hintanhalten wollen. Nehmt bitte an den regelmäßigen Gurgel-Tests teil, um das Risiko einer Ansteckung zu minimieren - auch dann, wenn ihr bereits geimpft oder genesen seid!

Wir möchten auch ausdrücklich auf die geänderten und aktualisierten FAQ´s der Dienstgeberin verweisen

Danke für Euren unermüdlichen Einsatz und bitte bleibt weiterhin gesund.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller

Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - Weitere COVID-19-Informationen, welche mit 1. September 2021 in Kraft treten

Liebe Alle!

Der Sommer ist vorbei und der mittlerweile „neue“ Alltag hat uns wieder fest im Griff. Am Montag war im Osten Schulbeginn und fast zeitgleich sind auch wieder notwendige Veränderungen bei den Corona-Maßnahmen in Kraft getreten. Viele Expert*innen haben trotz Beschwichtigungsversuchen der Bundesregierung eine 4. „Corona-Welle“ prognostiziert.

Sozialpartnerschaftlich konnte in Wien bereits mit Schulbeginn die Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung ausverhandelt werden. Im Gegensatz zur Bundesregelung, die erst mit 1. Oktober beginnen wird und bis Ende des Kalenderjahres 2021 befristet ist, wurde in Wien bereits jetzt eine klare Regelung für das gesamte Schuljahr 2021/2022 geschaffen. Die wesentlichen Punkte der Personalinformation der Dienstgeberin vom 2. September 2021 haben wir zusammengefasst.

Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung für das Schuljahr 2021/2022:

Bei behördlicher Schließung von Kindergärten und Schulen (oder Teilen von diesen) aus Anlass der COVID-19-Pandemie sowie bei behördlicher Absonderung (Quarantäne) von Kindern bei COVID-19-Verdachtsfällen gilt Folgendes:

  •  Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr kann eine Dienstfreistellung für die Dauer der notwendigen Betreuung im Gesamtausmaß von neuerlich maximal 4 Wochen gewährt werden.
  • Dieser Sonderurlaub ist von der Dienststellenleitung zu genehmigen. Der Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen (siehe oben) ist der Dienststelle ehestmöglich vorzulegen. Unterbrechungen, wie auch der tageweise Verbrauch sind möglich.
  • Diese Maßnahme gilt bis 30. Juni 2022.

In Wien hat sich mit 1. September 2021 die Gültigkeit der COVID-Testergebnisse geändert:

  •  Molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test mittels Gurgeln) – 48 Stunden Gültigkeit
  • Antigentests (Teststraße oder Apotheke) – 24 Stunden Gültigkeit
  • Ohne gültigen 3G-Nachweis ist eine FFP2-Maske oder gleichwertiger Schutz zu tragen

 Änderung für Mitarbeiter*innen der elementaren Bildungseinrichtungen:

  • Mitarbeiter*innen in diesen Bereichen haben ungeachtet eines anderen Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr zusätzlich einmal wöchentlich ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR-Test) vorzulegen.
  • Wird dies nicht erbracht ist eine FFP2-Maske oder gleichwertiger Schutz zu tragen.

Unverändert gilt weiterhin unter Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und Fürsorgepflicht das Präventionskonzept der Stadt Wien. Die Dienststellen sind angehalten hier mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl zu agieren. Alle aktualisierten dienstrechtlichen Informationen der Stadt Wien sind hier abzurufen.

Die leider wieder rasch steigenden Zahlen zeigen nach wie vor, dass die Pandemie noch nicht vorbei ist auch wenn uns die Regierungsspitze gerne mit leeren und falschen Versprechen das Gegenteil erzählt.

Den besten Schutz bietet nach wie vor eine Impfung. Bitte nutzen wir das tolle Impfangebot der Stadt Wien und nehmen wir weiterhin an den regelmäßigen Gurgeltests teil. Jeder Einzelne zählt und trägt zum Schutz der Anderen bei!

Liebe Grüße,
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - Informationen zu COVID-19 für den Bereich Impfstatus

Liebe Alle!

Nachdem seit einigen Tagen laufend Anfragen zum Thema „Auskunft über den Impfstatus“ an uns gerichtet werden, ein paar wichtige Punkte zur Erklärung.

Zur Vereinfachung der Administration und um weiterhin gezielt Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter*innen planen zu können, ist die Dienstgeberin mit der BITTE an alle Mitarbeiter*innen herangetreten, auf FREIWILLIGER Basis ihren Impfstatus (bzw. Immunstatus) in ihrer Dienststelle bekanntzugeben.

Selbstverständlich wurde vereinbart und seitens der Dienstgeberin zugesichert, dass ALLE DATEN, die mit ausdrücklicher Zustimmung der Kolleg*innen erhoben werden, unverzüglich gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden!

Der Hintergrund dazu:

  • Seit 1. Juli 2021 gibt es Erleichterungen der Corona-Regelungen im Dienstbetrieb. Nur geimpfte, genesene oder getestete (3G-Regel) Mitarbeiter*innen dürfen in nichtöffentlichen Bereichen auf eine FFP2-Maske verzichten. Ohne 3G Nachweis ist weiterhin eine FFP2-Maske zu tragen – (siehe: MDK-792147-2021-1).
  • Aufgrund der 3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung gelten ab 15. August 2021 geänderte Regelungen zur vollständigen Immunisierung durch Impfung(en) – (siehe: MDK – 792147-2021-10).
  • Den Mitarbeiter*innen der Stadt Wien steht ein breites Impf- und Testangebot zur Verfügung. Ebenso gilt nach wie vor der Grundsatz, dass Kund*innenverkehr nur nach Terminvereinbarung stattfindet.
  • Durch diese Maßnahmen konnte eine weitere Ausbreitung so gut als möglich verhindert werden. Ein weiterer wesentlicher Beitrag dazu: Die vorbildliche Disziplin und Achtsamkeit unserer Kolleg*innen!

Eine wichtige Grundlage für die Beurteilung weiterer Schutzmaßnahmen stellt die Kenntnis über den Immunstatus der Mitarbeiter*innen dar (geimpft oder genesen). Vor allem eine möglichst hohe Impfrate gilt als entscheidend, um die Pandemie einzudämmen.

Was bedeutet das nun für uns und unsere Kolleg*innen konkret?

  • Die Kolleg*innen werden ersucht, auf FREIWILLIGER BASIS ihren Impfstatus (bzw. Immunstatus) in ihrer Dienststelle bekanntzugeben, sowie Einsicht in den Nachweis (Impfpass oder Ausdruck – EU Testzertifikat) zu gewähren.
  • Auch in Dienststellen bei denen Impfungen zentral organisiert wurden (z.B. MA 10), ist diese freiwillige Bekanntgabe sinnvoll.
  • Sollten die Kolleg*innen es ausdrücklich gestatten, kann die Übermittlung der Unterlagen auch auf elektronischem Weg erfolgen. Diese Unterlagen werden nicht gespeichert, keinem Dritten übermittelt oder Dritten Einsicht in die Unterlagen gewährt.
  • Mitarbeiter*innen können jedochauf FREIWILLIGER Basisihre Zustimmung zu einer Erfassung dieser Daten erteilen, da dies die Administration wesentlich erleichtert.
  • Alle erhobenen Daten bleiben in den Dienststellen und dürfen nicht außerhalb der Dienststelle weitergeleitet werden. Der Magistratsdirektion haben die Dienststellenleitungen lediglich die allgemein getroffenen dienststellenspezifischen „Maßnahmen“ bekannt zu geben (keine Übermittlung von personenbezogenen Daten!).

Werden die mit ausdrücklicher Zustimmung der Kolleg*innen erhoben Daten nicht mehr benötigt, werden diese unverzüglich gelöscht!

Die Dienstgeberin hat unsere Kolleg*innen im Laufe der Pandemie, trotz regelmäßiger bundespolitischer Querschüsse, massiv unterstützt. Sozialpartnerschaftlich konnten viele Punkte vereinbart und tragfähige Lösungen für unsere Kolleg*innen erarbeitet werden.

Der Gesundheitsschutz der Bediensteten ist für uns als Hauptgruppe 1 ein zentrales Anliegen. Unter Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterstützt die Hauptgruppe 1 dieses Anliegen der Dienstgeberin, da sie dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter*innen und der Pandemiebekämpfung dienen.

Leider ist die Pandemie noch nicht überstanden. Die Infektionszahlen steigen wieder - auch in Wien. Wir dürfen nicht nachlassen, wenn wir nach den Sommermonaten weitreichendere Einschränkungen in unserem Alltag hintanhalten wollen. Dazu notwendig: Das breite Impfangebot der Stadt Wien nutzen und an den regelmäßigen Gurgel-Tests teilnehmen!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - Informationen zur COVID-19-Öffnungsverordnung - Neue Lockerungen ab 1. Juli 2021

Liebe Alle!

Diese Woche ist nicht nur Ferienbeginn und Zeugnisverteilung, sondern es treten auch einige Lockerungen für das tägliche Leben in Kraft. Auch die Stadt Wien greift diese Änderungen in weiten Bereichen auf und regelt auch wesentliche Sicherheitskonzepte, die die Stadt Wien betreffen, mittels Erlass. Wie immer fassen wir die aus unserer Sicht wesentlichen Punkte zusammen und ersuchen Euch nachdrücklich, diese wichtigen Maßnahmen zu unterstützen. Vorweg aber, was gilt als Nachweis:

Aufstellung der gültigen Nachweise für geimpfte, genesene und getestete Personen

  • Molekularbiologischer Test (z.B. PCR Test mittels Gurgeln, ...) - 72 Stunden Gültigkeit
  • Antigen-Test einer befugten Stelle (z.B. Österreich testet mittels „Nasenbohren“, …) - 48 Stunden Gültigkeit
  • Absonderungsbescheid nach abgelaufener Infektion mit SARS-CoV-2 - 180 Tage Gültigkeit
  • Antikörpertest - 90 Tage Gültigkeit

Gültigkeit des Impfnachweises: (mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff)

  • 22 Tage nach der 1. Impfung gilt der Nachweis für 90 Tage.
  • Nach Erhalt der 2. Impfung gilt der Nachweis für 270 Tage.

Alle Nachweise sind von den Bediensteten stets bereit zu halten und nach Aufforderung der Führungskraft unbedingt vorzuweisen. Eine Erfassung der Daten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bediensteten zulässig!

Welche Maßnahmen sind ab 1.7.2021 im Magistrat gültig:

  • Grundsätzlich gilt auch für alle Mitarbeiter*innen die 3-G Regel (geimpft/genesen/getestet). Unter dieser Voraussetzung sind ab 1.7.2021 folgende Maßnahmen als Erleichterung im Dienstbetrieb gültig:
  • In öffentlich zugänglichen Bereichen von Amtsgebäuden ist für Mitarbeiter*innen (geimpft/genesen/getestet) das Betreten und der Aufenthalt auch mit einer MNS-Maske möglich.
  • In nicht-öffentlichen Bereichen ist das Betreten und der Aufenthalt auch ohne Maske gestattet (Voraussetzung ist die Einhaltung der 3-G Regel).

ACHTUNG: Allen Mitarbeiter*innen, die weder geimpft, genesen noch getestet sind, ist der Aufenthalt sowohl in öffentlich als auch nicht-öffentlich zugänglichen Bereichen des Amtsgebäudes, nur mit einer FFP2-Maske gestattet!

  • Kund*innen ist das Betreten und der Aufenthalt in Amtsgebäuden nur mit MNS-Masken oder FFP2-Maske gestattet.
  • Kund*innenverkehr ist für Mitarbeiter*innen ohne Maske gestattet, sofern technische Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) eingerichtet wurden.
  • Laut Hausordnung des Magistrats der Stadt Wien gilt weiterhin die 1m Abstandsregel!

Die Abstandsregeln sowie die Hygienevorschriften sind weiterhin einzuhalten, da dadurch der beste Schutz vor Ansteckung gewährleistet werden kann. Wir wollen uns auch den Worten unseres Herrn Bürgermeisters anschließen, der die Wichtigkeit der Fortführung von Berufsgruppentestungen in seiner Pressekonferenz vom 30.6.2021 ausdrücklich betont hat. Wir ersuchen Euch, dieses tolle Angebot der Dienstgeberin weiterhin in Anspruch zu nehmen und auch die Kolleg*innen zu motivieren, 2x in der Woche testen zu gehen.

Die derzeitigen Lockerungen sind auch deshalb möglich, weil wir sehr konsequent alle Maßnahmen und Regeln umgesetzt haben. Bitte bleiben wir dabei, damit wir auch im Herbst diese Erleichterungen im Dienstbetrieb wahrnehmen können.

Danke für Euren unermüdlichen Einsatz und bitte bleibt weiterhin gesund.

Ich wünsche Euch einen erholsamen Sommer.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 18. JUNI 2021

Liebe Alle!

Leider ist die Pandemie noch immer allgegenwärtig. Zwar verzeichnen wir in Österreich derzeit sehr niedrige Infektionszahlen und auch die Zahl der hospitalisierten Personen sinkt sukzessive, jedoch bereiten den ExpertInnen vor allem die Delta- und Lambda-Mutationen einige Sorgen.
Die Überwachung aller auftauchenden Mutationen sowie die Weiterentwicklung der Impfstoffe hat in der Medizin derzeit oberste Priorität.
Dennoch lässt die derzeitige Situation einige Lockerungen im Bereich der Gastronomie, der Beherbergungsbetriebe oder beispielsweise bei Veranstaltungen zu.

Aufgrund der mehrmaligen Novellierung der COVID-19-Öffnungsverordnung hat die Dienstgeberin einige grundlegende dienstrechtliche Änderungen verfügt.
Wir haben für Euch alle relevanten Neuerungen zusammengefasst. Die Originalaussendung der Dienstgeberin ist diesem Schreiben beigefügt.

  • Hygiene- und Schutzmaßnahmen (Abstand, FFP2, Testungen)
    • Der Mindestabstand wurde von 2 auf 1 Meter reduziert. Die Hausordnung der Abteilungen der Stadt Wien wurde entsprechend angepasst.
    • Alle weiteren Hygiene- und Schutzmaßnahmen des COVID-19-Basis-Präventionskonzepts der Stadt Wien, der spezifischen Dienststellenpräventionskonzepte sowie die Regelungen der FAQs zum Dienstrecht auf Coronainfo-intern bleiben unverändert aufrecht.
    • In allen Räumlichkeiten des Magistrats der Stadt Wien ist verpflichtend eine FFP2-Maske zu tragen, sofern sich mehr als eine Person in der Räumlichkeit befindet. Die Tragepflicht gilt unabhängig davon, ob in den Räumlichkeiten KundInnenkontakt stattfindet oder sonstige technischen Maßnahmen wie z.B. Trennwände zum Schutz einer Infektion errichtet wurden.
    • Alle MitarbeiterInnen sollen wöchentlich zwei Mal einen PCR-Gurgeltest mittels Testkit durchführen, unabhängig davon, ob die MitarbeiterInnen KundInnenkontakt haben und/oder nur tageweise vor Ort in der Dienststelle sind. Alternativ ist das Aufsuchen einer öffentlichen Teststraße oder die Teilnahme an „Alles gurgelt“ möglich. Aus derzeitiger Sicht sollten auch geimpfte Personen weiterhin regelmäßig getestet werden. Ob eine Person geimpft ist oder nicht, hat laut derzeitigem Wissensstand keine Auswirkung auf das Ergebnis eines Antigen- oder PCR-Tests, es kommt dadurch nicht zu falschpositiven Testergebnissen.
    • Die angeführten Regelungen gelten für alle MitarbeiterInnen, also auch für geimpfte oder genesene Personen.
  • COVID-19-Risikogruppe
    • Der Zeitraum, in dem eine Freistellung von Bediensteten mit COVID-19-Risiko-Attest möglich ist, läuft mit Ablauf des 30. Juni 2021 aus. Eine weitere Verlängerung ist nicht vorgesehen. Diese Personen müssen daher ihren Dienst mit 1. Juli 2021 wieder antreten.
  • Freistellung von Schwangeren
    • Die Verordnung zur Freistellung von Schwangeren ab der 14. Schwangerschaftswoche, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, wird um weitere drei Monate bis Ende September 2021 verlängert.
    • Von dieser Regelung ab Juli 2021 ausgenommen sind alle Schwangeren, die bereits über einen vollen Impfschutz verfügen.
  • Mobiles Arbeiten
    • Die Corona-Ampel des Gesundheitsministeriums stuft Wien auf "gelbgrün" – mittleres Risiko – ein. Entsprechend Kapitel 4 Covid-19-Basis-Präventionskonzept ist die Anwendung von mobiler Arbeit bei der Ampelfarbe „gelbgrün“ bis zu einer Obergrenze von 60 % der Normalarbeitszeit möglich. Bitte beachten Sie, dass sich der Prozentsatz des mobilen Arbeitens zeitlich direkt mit der Ampelfarbe ändert.

Alle Änderungen können in den FAQs der Dienstgeberin unter Wien Intern Live - FAQ Dienstrecht - MPRGDL (magwien.gv.at) nachgelesen werden.

Bitte achtet weiterhin auf Eure Gesundheit!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender derHauptgruppe 1

 

UPDATE - 21. MAI 2021

Liebe Alle!

Das Bundesministerium für Arbeit hat sehr kurzfristig doch noch einmal die Freistellung für Risikogruppen per Verordnung mit Kundmachung des 21.05.2021 verlängert.

D.h. Mitarbeiter*innen, die ein COVID-19-Risikoattest haben, müssen mit 1.7.2021 wieder ihren Dienst antreten. Die Dienststellen sind angehalten die betroffenen Kolleg*innen davon zu informieren und die dienstlichen Rahmenbedingungen bzw. die Möglichkeit der Art der Einsetzbarkeit zu klären, um eine weitestgehend sichere Rückkehr in den Dienstbetrieb zu ermöglichen. Grundimmunisierte Mitarbeiter*innen können den Dienst bereits vor Ablauf der Freistellung am 30.06.2021 antreten.  

Danke für Euren unermüdlichen Einsatz!

Bitte bleibt weiterhin gesund und alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen
Margit Pollak
Vorsitzender-Stellvertreterin der HG 1

 

UPDATE - 19. MAI 2021

Liebe Alle!

Der 19. Mai 2021 ist für ganz Österreich ein sehr wichtiges Datum. Die COVID-19-Öffnungsverordnung tritt in Kraft. Rücknahme der Corona-Beschränkungen in Gastronomie, Handel, Kultur, Tourismus und Sport, unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorkehrungen, sind mittels Verordnung geregelt. Welche Auswirkungen hat dies für die Mitarbeiter*innen im Magistrat der Stadt Wien. Die wesentlichen Punkte habe ich für Euch zusammengefasst:

  • Hygiene- und Schutzmaßnahmen, Testungen unabhängig davon ob man geimpft oder genesen ist
    Diese bleiben unverändert aufrecht und sind im COVID-19 Basis Präventionskonzept, der Hausordnung des Magistrats und in den FAQ´s der Dienstgeberin nachzulesen.
    Die Stadt Wien setzt weiterhin auf die Teststrategie mit 2x wöchentlich einen PCR-Gurgeltest mittels Testkit durchzuführen bzw. alternativ eine öffentliche Teststraße aufzusuchen. ACHTUNG: Auch geimpfte und genesene Kolleg*innen sind von diesen Maßnahmen nicht ausgenommen!
     
  • FFP2-Maskenpflicht
    In allen Räumlichkeiten des Magistrats der Stadt Wien ist verpflichtend eine FFP2-Maske zu tragen, sofern sich mehr als eine Person in der Räumlichkeit befindet.
     
  • Mobiles Arbeiten
    Derzeit wird Wien noch auf „rot“ - sehr hohes Risiko – geschalten. Die sinkenden Fallzahlen lassen aber erwarten, dass die Ampelschaltung recht rasch an die epidemiologische Lage angepasst werden wird. Aus diesem Grund wird „Mobiles Arbeiten“ jedenfalls an die dienstlichen Erfordernisse anzupassen sein. Ich darf daran erinnern, dass bei „Normalbetrieb“ die maximale Möglichkeit bei 60% der Normalarbeitszeit liegt. Nähere Infos findet Ihr im Kapitel 4 des Basis Präventionskonzeptes.
     
  • Dienstreisen
    Dienstreisen sind unter Einhaltung der Maßnahmen laut COVID-19-Öffnungsverordnung wieder möglich.
     
  • COVID-19-Risikogruppe mit Attest - Freistellung endet am 31. Mai 2021
    Mitarbeiter*innen, die ein COVID-19-Risikoattest haben, müssen mit 1. Juni 2021 wieder ihren Dienst antreten. Die Dienststellen sind angehalten die betroffenen Kolleg*innen davon zu informieren und die dienstlichen Rahmenbedingungen bzw. die Möglichkeit der Art der Einsetzbarkeit zu klären, um eine weitestgehend sichere Rückkehr in den Dienstbetrieb zu ermöglichen. Der Entwurf eines einheitlichen Schreibens an die betroffenen Kolleg*innen wurde den Dienststellen zur Verfügung gestellt.

Es ist mir durchaus bewusst, dass einige dieser notwendigen Maßnahmen mit sehr viel Fingerspitzengefühl umgesetzt werden müssen. Gerade dabei ist unsere Begleitung als Interessensvertretung mehr als gefragt und sicherlich auch notwendig. Es ist auch sehr wichtig unseren Kolleg*innen die Angebote der Stadt Wien näher zu bringen und sie bei Fragen bestmöglich zu unterstützen.

 

Danke für Euren unermüdlichen Einsatz!

Bitte bleibt weiterhin gesund alles Gute!

 

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 8. April 2021

Liebe Alle!

Die Corona-FAQ´s der Stadt Wien wurden heute auf Wunsch der younion _ Die Daseinsgewerkschaft sowie der Hauptgruppe 1 ergänzt und aktualisiert (siehe Beilage: Pkt. 15, lit. e, Seite 22).

Die wesentliche Frage war, ob und wann eine Absonderung als K1-Kontaktperson einen Urlaub unterbricht?

Hierfür sind folgende Punkte wesentlich:

  • Festlegung durch die Gesundheitsbehörde oder Dienststelle, dass man K1-Kontaktperson ist.
  • Dass dieser Status nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurde (z.B. durch Nichtbeachtung der COVID-19 Schutzmaßnahmen).
  • Grundsätzlich ein Absonderungsbescheid der Behörde vorgelegt bzw. nachgereicht werden kann.

Sollte es zu einer Absonderung als K1-Kontaktperson kommen und der Urlaub dadurch storniert werden, dann muss, sofern möglich, „Mobiles Arbeiten“ angetreten werden. Ist dies nicht möglich, dann stellt die Absonderung eine Dienstverhinderung, inklusive Entgeltfortzahlungsanspruch (wie bei einem Krankenstand), dar.

Seitens der Dienstgeberin wird es zu diesem Thema, trotz unserer Anregung, keine Aussendung geben, sondern lediglich eine Ergänzung in den FAQ´s. Es bleibt also Euch vorbehalten, inwieweit Ihr auch die Führungskräfte davon in Kenntnis setzen wollt. Durch die erreichte Klarstellung, können die in der Hauptgruppe 1 und in den Dienststellenausschüssen vorliegenden Anfragen sehr leicht beantwortet werden.

Achten wir weiterhin auf die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen, wie das Tragen der FFP2-Maske und halten wir Abstand.

Alles Gute und bitte bleibt gesund!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender derHauptgruppe 1

 

UPDATE - 29. März 2021

... Burgenland vom 24. März führt zu leider notwendigen Maßnahmen, die ab Montag, dem 29. März 2021 gelten.

Liebe Alle!

Auch wenn wir uns alle endlich ein Ende dieser Pandemie wünschen, darf ich an die Worte des interimistischen Leiters der MA 15, Mag. Dr. Jochen Haidvogel im Rahmen unseres Hauptausschusses und Hauptgruppenausschusses vom 12.3.2021 erinnern, nämlich dass uns die massiv aggressivere britische Mutation des CORONA-Virus mittlerweile die größten Probleme bereitet, da sie in Wien für mehr als 85% aller Ansteckungen verantwortlich ist.

Aus diesem Grunde erlaube ich mir die mit uns sozialpartnerschaftlich vereinbarten, wesentlichen und unabdingbar notwendigen Punkte zusammenzufassen:

  • Erweiterung der FFP2-Maskenpflicht:
    • Es gilt verpflichtend in allen Räumlichkeiten des Magistrats der Stadt Wien, wenn sich mehr als eine Person in der Räumlichkeit befindet, FFP2 Maskenpflicht. (gilt auch trotz z.B. bereits errichteter Trennwände oder Schutzeinrichtungen und nicht nur bei KundInnenverkehr).
       
  • Pädagogische Arbeit mit Kindern:
    • Es gelten weiterhin die Regelungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (= derzeit keine FFP2 Maskenpflicht) bzw. die spezifischen Vorgaben des Bundesministers für Bildung.
       
  • Verpflichtende Pausen bei Maskenpflicht:
    • Nach 3 Stunden ununterbrochenem Maskentragen ist eine Maskenpause für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.
       
  • Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen keine FFP2-Maske tragen:
    • Das Tragen einer FFP2-Maske ist für schwangere Frauen nicht zulässig. Wenn Home-Office nicht möglich ist und sie ohne FFP2-Masken nicht eingesetzt werden können, sind sie bereits ab Meldung der Schwangerschaft freizustellen.
       
  • Anwesenheit am Dienstort, Home-Office:
    • Der medizinische Krisenstab der Stadt Wien hat sich in der Sitzung vom 25. März 2021 wiederholt dafür ausgesprochen, dass die Nutzung von Home-Office deutlich verstärkt werden soll, um die epidemiologische Lage zu stabilisieren und den rasanten Anstieg der Fallzahl einzudämmen. Die Führungskräfte sind daher aufgefordert diese Vorgabe im Magistrat der Stadt Wien zu unterstützen und umzusetzen. Die Anwesenheit in den Dienststellen ist auf jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beschränken, deren Anwesenheit für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs unbedingt und unverzichtbar erforderlich ist.
       
  • Lehrlinge 
  • 2 x wöchentliche Testungen
    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anwesenheit vor Ort dringend erforderlich ist, haben wöchentlich zwei Mal einen PCR-Gurgeltest mittels Testkit (ausgegeben durch die Dienststelle) durchzuführen. Alternativ ist das Aufsuchen einer öffentlichen Teststraße möglich. Dies minimiert das Risiko einer Ansteckung während der Dienstzeit.
       
  • Parteienverkehr
    • Zum Parteienverkehr wird empfohlen, unter Einhaltung der Präventivmaßnahmen den Appell zu verstärken, die Behörde ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung und nur für jene Fälle aufzusuchen, in denen (unaufschiebbare) Anliegen nicht telefonisch, elektronisch oder postalisch abgewickelt werden können.
       
  • COVID-19-Risikogruppe:
    • Freistellung von Bediensteten mit COVID-19-Risiko-Attest wurde bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 verlängert.
    • Das Ziel der Dienstgeberin ist die derzeit freigestellten Personen möglichst rasch wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Alle freigestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von den Dienststellen kontaktiert. Im Rahmen der Kontaktaufnahme sollen ebenso konkrete Vereinbarungen zum Abbau bestehender Resturlaube getroffen werden.
       
  • Umgang mit bereits genehmigten Erholungsurlauben
    • Bereits genehmigte Erholungsurlaube in den Osterferien sind anzutreten.
       
  • Instahelp – Helpline zur psychologischen Online-Beratung
    • Angesichts der schwierigen und für viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oftmals auch persönlich sehr herausfordernden Zeiten, stehenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Wien seit April 2020 die anonyme psychologische Online-Beratung "Instahelp" beratend zur Seite. Es können drei Beratungseinheiten durch die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter kostenlos in Anspruch genommen werden. Nähere Informationen unter coronainfo-intern.

Daher darf ich die Bitte des Herrn Bürgermeisters Dr. Michael Ludwig nochmals unterstützen indem er sagt: „Gehen wir gemeinsam und miteinander nochmals den notwendigen Weg, um die dritte Welle zu brechen. Reduzieren wir drastisch physische Kontakte, achten wir auf die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen wie das Tragen der FFP2-Maske und halten wir Abstand.“

Bitte achtet auf Euch und Eure Lieben und bleibt gesund!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller

Vorsitzender derHauptgruppe 1

 

UPDATE - 9. Februar 2021

Liebe Alle!

Wir konnten mit der Dienstgeberin vereinbaren, dass die Grenzen der Gleitzeitsalden unter folgenden Bedingungen bis 30.6.2021 „ausgesetzt“ werden:

  • Über- bzw. Unterschreitung bis zum maximal doppelten Ausmaß (max. 80 Stunden Guthaben bei 40 Stunden Normalarbeitszeit, maximal 20 Stunden Unterschreitung)
  • Teilzeitkräfte aliquot (z.B. 20 Wochenstunden bedeutet maximal 40 Stunden Guthaben)
  • Überstunden dürfen bei dementsprechenden Arbeitsanfall genehmigt werden!

Der Ausgleich der Salden hat dann bis längstens 30.9.2021 zu erfolgen.

Gesund bleiben!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe

 

UPDATE - 5. Februar 2021

Liebe Alle!

Aus welchen Gründen auch immer die bundespolitische Corona-Kommission die Ampel für Wien auf „Orange“ gesetzt hat, verstehen kann dies, egal ob gerechtfertigt oder nicht, wohl kaum jemand mehr. Laufend wird notwendigerweise an unsere Eigenverantwortung appelliert, das verpflichtende Tragen einer FFP-2 Maske vorgeschrieben, offen darüber diskutiert, ob man ein ganzes Bundesland (Tirol) unter Quarantäne/Isolation stellt und dies alles wissend, lockert man Wien durch Ampelumstellung auf „Orange“, trotz nach wie vor mutierendem Virus.

Unsere Dienstgeberin denkt hier Gott sei Dank anders und stellt die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter absolut in den Vordergrund. Folgende wesentliche und weiterhin gültige Maßnahmen konnten bis auf Weiteres vereinbart werden:

  • Aufrechterhaltung der bisherigen strengen Schutzmaßnahmen zum Schutz aller Kolleginnen und Kollegen
  • Weitestgehende Beibehaltung von Home-Office (bis zu 100 % der Normalarbeitszeit)
  • Beibehaltung der getroffenen Maßnahmen im KundInnenverkehr (Parteienverkehr) (wie z.B. Onlineanträge, Ordnerdienste, Terminvereinbarung nur wenn unbedingt notwendig, …)

Danke an die Verantwortlichen für diese raschen Klarstellungen

Die nächsten Wochen werden entscheidend sein. Jeder von uns kann einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten, indem wir uns trotz Lockerungen im Handel oder den körpernahen Dienstleistern nicht dazu verleiten lassen, unvorsichtig oder nachlässig zu werden.

Alles Gute, passt auf Euch auf und bitte bleibt gesund.

Ein kleiner Tipp am Rande: Home-Office schützt mangels Anwesenheit im Büro am Besten vor Ansteckung! Ich gehe davon aus, dass diese wertvolle, wirksame und von der Dienstgeberin forcierte Schutzmaßnahme intensiv genutzt wird. Bitte fordert es in jedem Fall ein!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe

 

UPDATE - 28. Jänner 2021

Liebe Alle !

„Bislang hat es für das Arbeiten im Homeoffice - bis auf wenige Ausnahmen - keine eigenen Regelungen gegeben. Das ändert sich jetzt: Arbeiten im Homeoffice in Österreich bekommt in Zukunft neue, klare Spielregeln. Darauf haben sich die Sozialpartner und die Bundesregierung jetzt geeinigt.“

Diese Zeilen sind der Aussendung der younion zu entnehmen, die die Einigung für die in der Privatwirtschaft Beschäftigten begrüßt. Es darf nicht vergessen werden, dass die Gewerkschaft younion für Gemeindebedienstete in allen Bundesländern und außerdem für ca. 60 Kollektivverträge in verschiedenen Bereichen und Betrieben zuständig ist. Von Regelungen, wie wir sie in Wien mit Handschlagqualität und Augenmaß verhandeln können, können andere Beschäftigte, die auch von uns vertreten werden, nur träumen. Die neuen Regelungen für die Privatwirtschaft müssen erst im Parlament beschlossen werden. Wir werden diese Bestimmungen genau analysieren, ob aus unserer Sicht im Wiener Dienstrecht Anpassungsbedarf besteht und gegebenenfalls mit der Dienstgeberin Verhandlungen aufnehmen. Ich bin aber stolz darauf, dass die Wiener Sozialpartnerschaft zentrale Elemente bei „unserem“ Mobilen Arbeiten bereits verankert hat (z.B. klare Arbeitszeitregeln), die offenbar jetzt auch für die Privatwirtschaft übernommen werden sollen.

Wir dürfen nicht vergessen, dass wir uns immer noch in einer Ausnahmesituation wegen der COVID-19 Pandemie befinden. Die derzeitige unbürokratische Form von „Home-Office“ ist eine äußerst wirksame Unterstützung bei der Pandemiebekämpfung. Selbstverständlich haben wir auch bereits den einen oder anderen Handlungsbedarf erkannt, wie z.B. die einheitliche bedienstetenschutzrechtliche Unterweisung, adäquate EDV Ausstattung, usw. Die Pandemiebekämpfung verlangt auch am Beispiel „Mobiles Arbeiten“ nicht nur von den Kolleginnenund Kollegen, sondern auch von der Dienstgeberin ein außergewöhnliches Maß an Flexibilität und Kompromissen. Die bisherigen Erfahrungen während der Ausnahmesituation werden uns darin bestätigen, wenn wir für den Normalbetrieb notwendige Adaptierungen beim „Mobilen Arbeiten“ bei der Dienstgeberin Stadt Wien, einfordern (Ausstattung, breiterer Einsatz von Videokonferenzen, usw.).

Derzeit hat die Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen und die Bekämpfung der Pandemie oberste Priorität. Wir lassen uns die Gesundheit nicht abkaufen. „Mobiles Arbeiten“, wie es bereits seit vielen Monaten im Magistrat der Stadt Wien ermöglicht wird, schafft in jedem Fall eine wichtige Unterstützung die Ansteckungsgefahr und Verbreitung des Virus so gering wie möglich zu halten. Ich ersuche Euch daher, in Euren Bereichen nachdrücklich darauf zu drängen, dass so viele Kolleginnen und Kollegen wie möglich von zu Hause aus arbeiten können. So leisten wir alle einen äußerst wichtigen Beitrag, die Pandemie in den Griff zu bekommen.

Der eindringliche Appell, „Mobiles Arbeiten“ (Home-Office) im höchstmöglichen Ausmaß einzusetzen, könnt Ihr auch dem beiliegenden Schreiben von Personaldirektorin Dr.in Cordula Gottwald und younion-Vorsitzenden Ing. Christian Meidlinger entnehmen, welches am 28.1.2021 an alle Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter ergangen ist.

Bitte passt auf Euch auf und bleibt gesund!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 22. Jänner 2021:

Liebe Alle!

Die 3. COVID-19 Notmaßnahmenverordnung wurde heute seitens der Dienstgeberin als Personalinformation ausgesandt. Es zeigt sich wieder mal, wie schwierig es derzeit ist, die bundespolitischen Verordnungen in einen für alle verständlichen Text zu verpacken. Die aktuellen Erläuterungen findet Ihr wie immer unter FAQ der Stadt Wien. Achtung, die FAQ‘s werden laufend aktualisiert. Es empfiehlt sich daher immer wieder im Intranet der Stadt Wien nachzusehen!

Was sind die wesentlichen Punkte:

FFP2-Maskenpflicht

  • Vorweg besteht einmal die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in öffentlichen Bereichen.
  • Vor allem in allen öffentlichen Bereichen, in den Gangbereichen, in Besprechungszimmern, in Sanitärräumen, in Teeküchen und Sozialräumen, in Aufzügen, usw.
  • In Einzelbüros besteht keine Maskenpflicht! (siehe FAQ Seite 27 Pkt. 20p)
  • Ebenso ist der 2m Abstand verpflichtend einzuhalten.  
  • Maskenpausen sind vorgesehen (10 min nach 3 Stunden)
  • Die FFP2-Masken werden allen Kolleginnen und Kollegen seitens der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt.

Berufsgruppentest

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Parteienverkehr (KundInnenkontakt) müssen alle 7 Tage einen Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 erbringen
  • Testmethode PCR-Gurgeltest mittels Testkit (Selbständig zu Hause oder am Dienstort) bzw. auch in den Teststraßen möglich
  • Tests werden dann in der Dienststelle abgeholt und Ergebnis erfolgt am nächsten Tag

Ich erlaube mir hier nochmals darauf hinzuweisen, dass der Gesundheitsschutz der Kolleginnen und Kollegen absolute Priorität hat.

  • Ich fordere alle Dienststellenleiter und –leiterinnnen, die Home-Office aus nicht nachvollziehbaren Gründen noch immer verhindern, nachdrücklich auf, SOFORT Mobiles Arbeiten (Home-Office) zu ermöglichen, sowie es laut beiliegendem Schreiben auch seitens der MD-PR empfohlen wird.
  • Im Sinne einer Vermeidung der Verbreitung der COVID-19 Mutation soll sich ausnahmslos nur die unbedingt erforderliche Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Dienststelle befinden bzw. sollten sich die Teams ohne Durchmischung abwechseln!  
  • Sollte es in Dienststellen nach wie vor nicht nachvollziehbare Probleme bei der Ermöglichung für „Mobiles Arbeiten“ geben, ersuche ich Euch um Bekanntgabe, damit ich persönlich diese Bereiche an Herrn Magistratsdirektor weitermelden kann!

Ich wünsche uns allen viel Kraft und Energie für die nächsten Wochen. Bitte bleibt gesund und tragt vorbildhaft Eure FFP2-Masken. Gemeinsam schaffen wir auch noch die nächsten schwierigen Wochen.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 18. Jänner 2021

Liebe Alle!

Die nächsten Wochen werden entscheidend sein, wie sich die Situation bezüglich COVID-19 ab Sommer 2021 darstellen wird. Der Schutz unserer Kolleginnen und Kollegen hat natürlich absolute Priorität und es sind auch dienstlich Maßnahmen zu treffen, die eine weitere Verbreitung der Pandemie so weit als möglich verhindern sollen. (siehe beiliegende Aussendung der Dienstgeberin vom 16.1.2021). Folgende Maßnahmen wurden sozialpartnerschaftlich vereinbart:

Mobiles Arbeiten (Home-Office), Freistellungen und Lehrlinge

  • Gemeinsam mit der Dienstgeberin wurde daher vereinbart, dass das „Mobile Arbeiten“ (Home-Office) soweit als möglich bis zu 100% ausgeweitet werden soll. Unbedingt dienstlich notwendige Anwesenheit ist so zu gestalten, dass möglichst keine gemeinsamen Aufenthalte in der Dienststelle stattfinden.
  • Anordnung zu „Mobilen Arbeiten“ (Home-Office) kann im Einvernehmen mit der örtlichen Personalvertretung, ausnahmsweise aufgrund der besonders kritischen Situation, auch einseitig erfolgen. Bitte unterstützt als örtliche Personalvertretung die Dienstgeberin bei der „Anordnung von Home-Office“ im Hinblick auf die außerordentlich prekäre Situation. Die Gesundheit unserer Kolleginnen und Kollegen hat oberste Priorität!
  • Bei Bediensteten, für die „Mobiles Arbeiten“ (Home-Office) nicht möglich ist, kann auf die Dienstleistung bis auf Widerruf verzichtet werden. Die Kolleginnen und Kollegen müssen aber jederzeit erreichbar sein, um im Bedarfsfall in den Dienst gestellt werden zu können. Die persönlichen Kontaktdaten sind für diesen Ausnahmefall in der Dienststelle bekanntzugeben.
  • Hinsichtlich Lehrlingsausbildung siehe beiliegendes Präventionskonzept der Stadt Wien

Berufsgruppentestungen

  • Auf Bundesebene wurden Rahmenbedingungen für Berufsgruppentestungen geschaffen.
  • In der Stadt Wien werden derzeit die diesbezüglichen Verordnungen und konkreten Regelungen zur Umsetzung geschaffen. Wir werden umgehend darüber informieren.

Liebe Alle, es ist mir durchaus bewusst, wie schwierig es derzeit ist, aber wir haben es bisher hervorragend geschafft und werden auch noch diese Ausnahmesituation bestmöglich meistern.

Hinsichtlich „Home-Office“ ersuche ich Euch um Bekanntgabe, falls es Schwierigkeiten bei der Umsetzung in den Dienststellen gibt. Eine gesonderte Umfrage an die Dienststellenausschussvorsitzenden werde ich noch heute veranlassen. Ich bin aber davon überzeugt, dass nunmehr auch die letzte Führungskraft, die sich bisher gegen „Mobiles Arbeiten“ ausgesprochen hat, verstanden hat, dass es nunmehr dringend notwendig ist.

Bitte bleibt stark und vorbildhaft für unsere Kolleginnen und Kollegen, tragt eure MNS-Masken und vor allem bitte bleibt gesund!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 17. Dezember 2020:

Liebe Alle !

Ich hoffe Ihr und Eure Lieben seid alle gesund. Weihnachtsstimmung mag bei mir derzeit nicht so richtig aufkommen. Die Bundesregierung trägt wieder einmal Ihren Teil dazu bei, dass dies nicht besser werden wird.Mit heute, 17. Dezember 2020 tritt die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Die nach wie vor hohen Infektionszahlen bilden unter anderem die Grundlage für die weiterhin aufrechten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen und diversen Betretungsverbote. Aus derzeitiger Sicht tritt diese Verordnung mit Ablauf des 26.12.2020 außer Kraft. Ich persönlich denke aber, dass uns zumindest Teile davon noch viel länger begleiten werden. Also stellen wir uns darauf ein.

Was aber ändert sich für uns, als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Magistrats?

Verschärfung der Schutzmaßnahmen an Arbeitsorten (Dienstort)

  • Abstandspflicht
  • Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes im Büro, wenn nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzvorkehrungen minimiert werden kann.
  • Ein physischer Kontakt zu anderen Personen ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Arbeitsverrichtung in einem Einzelbüro erfolgt.
  • Sobald sich aber mehrere Personen ein Büro teilen oder aber etwa die Arbeitsverrichtung in einem Großraumbüro erfolgt, ist ein Mund-Nasenschutz zu tragen, sofern nicht durch geeignete Schutzvorrichtungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  • Als geeignete Schutzmaßnahmen (technische Schutzmaßnahmen) sind  z.B. die Errichtung von Plexiglaswänden oder Trennwänden zu verstehen.

Parteienverkehr

  • Der Parteienverkehr soll weiterhin hauptsächlich elektronisch/postalisch/telefonisch bzw. im unumgänglichen Ausmaß (nach vorheriger Terminvereinbarung) physisch aufrecht erhalten werden.

Verbrauch von Erholungsurlaub

  • Die kommenden Wochen können auch vermehrt zum Verbrauch von Erholungsurlaub genutzt werden. Darüber hinaus steht Ihnen bis 31. März 2021 auch die einseitige Urlaubsfestsetzung zur Verfügung.

Mobiles Arbeiten

  • Aus Gesundheitsschutzgründen ist der Gebrauch von Mobilen Arbeiten (vulgo Home-Office) allen Bediensteten – sofern möglich und sinnvoll – bis zu einem Ausmaß von 100 % der Normalarbeitszeit zu ermöglichen. Die Vereinbarung zwischen Dienstgeberin und Bediensteten ist herzustellen.

In diesem Zusammenhang ist es mir besonders wichtig zu betonen, dass manche Dienststellenleiterinnen und  Dienststellenleiter von Ihrer Blockadehaltung gegen Mobiles Arbeiten Abstand nehmen sollen. Es geht hier mittlerweile unter anderem auch um eine Maßnahme, die die Gesundheitsgefährdung und Ansteckung bzw. Erkrankung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verhindern kann. Mobiles Arbeiten ist daher dort wo es möglich und sinnvoll ist auch als etwas zu werten, das unter die Fürsorge- und Sorgfaltspflicht der Dienstgeberin fällt! Immerhin haben wir im Gegensatz zur Privatwirtschaft eine diesbezügliche sozialpartnerschaftlich vereinbarte gesetzliche Grundlage. Nützen wir diese und schützen wir uns damit!

Bitte bleibt gesund und alles Gute für die bevorstehenden Feiertage.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender derHauptgruppe 1

 

UPDATE - 14. Dezember 2020:

Liebe Alle!

Seitens der Bundesregierung wurde wieder einmal auf die öffentlich Bediensteten vergessen, aber in Wien konnte die Forderung der Hauptgruppe 1 und der younion _ Die Daseinsgewerkschaft nach Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen sozialpartnerschaftlich umgesetzt werden. Ebenso weisen wir darauf hin, dass Infektionskrankheiten (Nr. 38 in der Liste der Berufskrankheiten) in bestimmten Berufen als mögliche Berufskrankheit anerkannt werden können. Im Zweifelsfall bitte immer die Meldung erstatten. Wir haben uns erlaubt die Aussendung der Dienstgeberin vom 11.12.2020 zusammenzufassen.

Daher gelten ab sofort folgende Vorgangsweisen:

Dienstfreistellung für Schwangere in körpernahen Berufen (ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche):

Medizinische Erkenntnisse weisen darauf hin, dass bei Schwangeren, vor allem bei fortgeschrittener Schwangerschaft (ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche), COVID-19-Erkrankungen schwerer verlaufen können und schwangere Frauen daher häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden müssen. Dieses Risiko soll durch einen Freistellungsanspruch gemindert werden.

Bitte beachtet daher folgendes:

Werdende Mütter dürfen bis 31. März 2021, ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Mutterschutzgesetz mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.

  • Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass dieser Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist, wobei ein damit verbundener direkter Hautkontakt nicht zwingend erforderlich ist. Ein Körperkontakt liegt daher z.B. auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor. Ein für den Beruf erforderlicher physischer Körperkontakt kommt beispielsweise bei Dienstleistungen von Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, pädagogischen MitarbeiterInnen in Kindergärten sowie teilweise Schulen vor. Grundsätzlich ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, weshalb ein fallweises Berühren nicht davon umfasst ist.
  • Bei Vorliegen dieser Voraussetzung muss die Dienstgeberin zunächst versuchen, durch Anpassung der Beschäftigung einen Körperkontakt zu vermeiden und den Mindestabstand einzuhalten. Dies kann durch Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen.
    - Ist dies nicht möglich, kann die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes z.B. Mobiles Arbeiten (Home-Office) erfolgen.
    - Ist auch dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts.
  • Die Regelungen gelten vorerst bis zum Ablauf des 31. März 2021.

Meldepflicht möglicher Berufskrankheit durch das Coronavirus:

Infektionskrankheiten – und damit auch COVID-19 – können, wenn sie durch Ausübung der Beschäftigung verursacht sind, als Berufskrankheiten anerkannt werden. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. Berufsbedingte Ansteckungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, öffentlichen Apotheken (Wiener Gesundheitsverbund), in Einrichtungen und bei Beschäftigung in der öffentlichen Fürsorge, in Schulen, Kindergärten, im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche, können daher als Berufskrankheiten anerkannt werden.

  • Bei Beamtinnen und Beamten ist die Meldung der Berufskrankheit an das Unfallfürsorgereferat der MA 2 zu übermitteln.
  • Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2001 begründet wurde, ist die Meldung der Berufskrankheit an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA 2 zu übermitteln.
  • Bei vertraglich Bediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wurde, sowie bei Lehrlingen ist die Meldung der Berufskrankheit an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und nachrichtlich an das Referat besondere sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der MA 2 zu übermitteln.

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt bei vertraglich Bediensteten dem Unfallversicherungsträger bzw. bei Beamtinnen und Beamten der MA 2. Bitte verwendet für die Meldung die Formulare des jeweiligen Unfallversicherungsträgers. Meldungen an das Unfallfürsorgereferat der MA 2 sind der Einfachheit halber ebenfalls über die Formulare der AUVA als auch der BVAEB möglich.

Bitte haltet Euch auch weiterhin an die vorgegebenen Maßnahmen, damit wir uns, unsere Lieben und unsere Gesundheit schützen.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 7. Dezember 2020:

Liebe Alle!

Der „Lockdown“ wird mit heutigem Tag zwar gelockert und etwas „Normalität“ kehrt zurück, aber wir ersuchen trotzdem alle vorgegebenen Schutzmaßnahmen einzuhalten. Diese findet Ihr im aktualisierten COVID-19-Basis-Präventionskonzept der Stadt Wien.

Seitens der Stadt Wien wurden am 30.11. und am 4.12.2020 daher folgende Maßnahmen, die von der Personalvertretung auch unterstützt werden, vorgegeben:

  • COVID-19-Risikogruppe
    Der Zeitraum, in dem eine Freistellung von Bediensteten mit COVID-19-Risiko-Attest möglich ist, wird bis zum Ablauf des 31. März 2021 verlängert. r die betroffenen Bediensteten ist Home-Office bis zu 100 % der Normalarbeitszeit bis zum Ablauf des 31. März 2021 möglich.
     
  • Einseitige Anordnung zum Verbrauch von Erholungsurlaub
    Die Möglichkeit der Urlaubsanordnung von Seiten der Dienstgeberin wird bis 30. Juni 2021 verlängert, da nach wie vor aufgrund von äußeren Umständen eine Weiterbeschäftigung mancher Bediensteter nicht möglich ist bzw. der Bedarf an deren Dienstleistung weitestgehend entfällt. Die Anordnung des Verbrauchs von teilweise beachtlichen Resturlaubsguthaben aus Vorjahren im Umfang von maximal 80 Stunden soll hier einen Ausgleich schaffen.
     
  • Ausgleich der Gleitzeitsalden
    Im Zusammenhang mit dem Aussetzen der Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos bis 30. Juni 2020 wird nunmehr der Zeitraum zum Ausgleich der Gleitzeitsaldenbis spätestens 31. März 2021 verlängert.
     
  • Einreisebeschränkungen
    Seitens der Bundesregierung wurden neuerliche Einreisebeschränkungen angekündigt. In diesem Zusammenhang darf auf den Punkt 13 „Urlaubsreisen in Risikogebiete“ in den FAQ Dienstrecht auf Coronainfo-Intern und auf die möglichen Folgen im Falle einer Dienstverhinderung, bei Kenntnis der gesundheitsbehördlichen Vorgaben, zumindest 24 Stunden vor Reisebeginn, verwiesen werden.
     
  • Massentestungen
    Die Teilnahme der Bediensteten der Stadt Wien an den stattfindenden Massentestungen zur Eindämmung der Pandemie kann auch während der Dienstzeit erfolgen, sofern der Dienstbetrieb dadurch nicht gefährdet wird. Eine Anrechnung auf die Dienstzeit ist im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, sofern die Testung in der, dem Dienstort nächst gelegenen Teststation erfolgt. Die Abwesenheit ist in diesem Fall einer Absenz zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten gleichzusetzen, wie etwa ein unaufschiebbarer Arztbesuch!

Bleibt bitte gesund.

Mit freundlichen Grüßen
Günter Unger
Stellvertretender Vorsitzender der HG 1

 

UPDATE - 17. November 2020:

Liebe Alle!

Der nahezu generelle „Lockdown“ erfordert seitens der Stadt Wien auch ergänzende, mit uns vereinbarte Maßnahmen zu setzen. Uns ist Klarheit, Nachvollziehbarkeit und Transparenz ohne falsche Versprechungen wichtig. Ebenso gibt es keine Täuschungen, so wie der großmundig in einer Presskonferenz angekündigte bundespolitische Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung, der nun für die Betroffenen nahezu unmöglich zu nutzen ist. Das ist eine wiederholte Täuschung und Irreführung der Bürgerinnen und Bürger durch Bundeskanzler Kurz. Auch wenn es diese „Politik“ der missverständlichen Ankündigungen den Ländern und der Stadt Wien nicht leicht macht, gelingt es uns doch immer wieder sozialpartnerschaftliche Lösungen zu finden.

Was ist daher kurz gefasst in der Stadt Wien neu:

  • Sicherstellung der Aufgabenerfüllung:
    Der KundInnenverkehr soll weiterhin, wie bisher hauptsächlich elektronisch/postalisch/telefonisch bzw. im unumgänglichen Ausmaß physisch aufrecht erhalten werden. Auf die notwendigen Hygienemaßnahmen ist ausnahmslos zu achten.
  • Mobiles Arbeiten
    Home-Office ist allen Bediensteten – sofern möglich und sinnvoll – weitestgehend bis zu einem Ausmaß von 100 % der Normalarbeitszeit zu ermöglichen. Ein Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und DienstnehmerIn ist herzustellen. Achtung: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Home-Office.
  • Verpflichtung von Bediensteten zur Kinderbetreuung bis zu 4 Wochen
    Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr kann eine Dienstfreistellung für die Dauer der notwendigen Betreuung im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen gewährt werden.

    Diese Freistellung gilt:
    • Im Falle einer behördlichen Schließung von Kindergärten und Schulen aus Anlass der COVID-19-Pandemie,
    • sowie bei behördlicher Absonderung (Quarantäne) von Kindern bei COVID-19-Verdachtsfällen.
      Auf diese vier Wochen sind etwaige seit 15. September 2020 gewährte Dienstfreistellungen zur Kinderbetreuung anzurechnen. Diese Vereinbarung gilt bis 9. Juli 2021.
      Um den COVID-19-Notmaßnahmen gerecht zu werden, kann abseits der oben genannten Maßnahme aus Anlass der COVID-19-Pandemie eine Dienstfreistellung im Einzelfall gewährt werden, wenn der Dienstbetrieb es zulässt und die Dienstfreistellung dringend für die Kinderbetreuung erforderlich ist. Der Konsumation von Erholungsurlaub ist Vorrang zu geben. Achtung: Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Dienstfreistellung.
       
  • Dienstreisen
    Bis auf weiteres sind Dienstreisen untersagt. Geplante Dienstreisen sind - ausgenommen zwingend erforderliche - abzusagen oder zu verschieben.
     
  • Bestätigung für Schlüsselarbeitskräfte (Arbeitserfordernis)
    MitarbeiterInnen, die keinen Dienstausweis besitzen und/oder von außerhalb Wiens einpendeln, ist eine Bestätigung für die Arbeitserfordernis auszustellen, wenn ihre Dienstleistung für die kritische Infrastruktur und/oder für die Aufrechterhaltung von internen Serviceleistungen unverzichtbar ist. Das Mitführen des Dienstausweises und einer zusätzlichen Kopie der Bestätigung ist ratsam und wird vor allem für PendlerInnen notwendig sein.

Die Originalaussendung der Stadt Wien liegt diesem Schreiben bei. Die ergänzten FAQ´s sind auf der Intranetseite der Stadt Wien abrufbar bzw. sind diesem Schreiben beigeschlossen.

Wir schaffen das gemeinsam, bitte bleibt gesund.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 9. November 2020:

Liebe Alle!

Nach etwas längerer Zeit wieder einmal COVID-19 Informationen aus der Hauptgruppe 1. Die epidemiologische Entwicklung zeigt eine deutliche Erhöhung des Infektionsrisikos in vielen Teilen Österreichs, auch für Wien ist das Risiko als sehr hoch eingestuft. Um die gegenseitige Ansteckung zu vermeiden und die Handlungsfähigkeit unserer Stadtverwaltung weiterhin aufrecht zu erhalten, ersuchen wir die im COVID-19-Basis-Präventionskonzept der Stadt Wien vorgegebenen Schutzmaßnahmen auch einzuhalten.

Mit 3. November ist eine neue Verordnung der Bundesregierung in Kraft getreten, mit der weite Teile des Freizeitlebens und der Mobilität beschränkt wurden. Dies geschieht unter Aufrechterhaltung zentraler Aufgaben des öffentlichen Bereiches.

Seitens der Stadt Wien wurden am 2.11. und am 6.11.2020 daher folgende Maßnahmen, die von der Personalvertretung auch unterstützt werden, vorgegeben:

  • Meldung positiv getesteter Bediensteter
    Bereits jetzt mussten diese Bediensteten an die MA 2 gemeldet werden. Die Dienststellen wurden nun aufgefordert, alle positiv gemeldeten Bediensteten mit Stichtag 6.11.2020 an die MD-PR zu melden. Treten weitere positive Fälle auf, ist die Anzahl ebenfalls sofort an die MD-PR zu berichten. Dies dient zur Erkennung/Vermeidung von Clusterbildungen.
     
  • Dienstreisen
    Bis auf weiteres sind Dienstreisen untersagt. Geplante Dienstreisen sind abzusagen oder zu verschieben.
     
  • Erholungsurlaub
    Bereits genehmigte Erholungsurlaube und Zeitausgleichstage sind anzutreten.
     
  • Kindergärten und Schulen
    Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen und Universitäten sind von den Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ausgenommen. Diese Einrichtungen sind weiterhin in vollem Umfang geöffnet. Es sind daher derzeit keine gesonderten Maßnahmen für Bedienstete mit Kinderbetreuungspflichten vorgesehen.
     
  • Dienstfreistellung zur Vermeidung von Kreuzkontamination
    Diese Form der Dienstfreistellung sollte nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß gewährt werden und ist ausschließlich für jene Bereiche vorgesehen, die zur langfristigen Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und kritischen Infrastruktur für die Wiener Bevölkerung während der Coronakrise zwingend notwendig ist. 
    Durch den wechselseitigen Einsatz von Teams soll eine flächendeckende gegenseitige Ansteckung verhindert werden. Somit kann die Belastung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglichst gleich verteilt werden und die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum erhalten bleiben.
    Seitens der Dienststelle ist eine nachvollziehbare und nachprüfbare Dokumentation zu führen und hat diese insbesondere über die genauen Dienstzeiten und den auszuübenden Tätigkeiten Auskunft zu geben.
    Eine Anwendung außerhalb der Gesundheitsversorgung und der kritischen Infrastruktur ist nicht zulässig.
     
  • Bestätigung für Schlüsselkräfte
    Anlässlich der österreichweiten Ausgangsbeschränkung von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr des folgenden Tages, ersuche ich jene Bedienstete, welche in diesem Zeitraum für die Dienstverrichtung unterwegs sind, ihren Dienstausweis oder eine Bestätigung der Dienstgeberin mitzuführen, um bei Bedarf die dienstliche Notwendigkeit zu begründen. Das Musterformular findet Ihr in der Beilage. Anpassungen auf die eigenen Gegebenheiten können jederzeit vorgenommen werden. PendlerInnen werden ebenso ersucht – für außerhalb von Wien – eine Bestätigung mitzuführen.
     
  • Lehrlinge der Stadt Wien
    Es ist wichtig, bei allen gebotenen Maßnahmen auch unsere Lehrlinge zu berücksichtigen. Spezielle Informationen zur Lehrlingsausbildung im Zusammenhang mit dem COVID-19-Basis-Präventionskonzept der Stadt Wien wurden den Ausbildungsverantwortlichen im September 2020 schriftlich zur Verfügung gestellt und stehen Ihnen nunmehr auch auf Coronainfo-Intern zur Verfügung.

Sonderbetreuungszeit für Gemeindebedienstete
Derzeit erreichen uns sehr viele Anrufe, ob die Sonderbetreuungszeit auch für Gemeindebedienstete Gültigkeit hat, da diese auf Bundesebene auf Druck des ÖGB von drei auf vier Wochen ausgedehnt wurde. Persönlich halte ich das Vorgehen der Bundesregierung schlichtweg für nicht nachvollziehbar und zum wiederholten Male gegen den öffentlichen Dienst gerichtet. Ich erlaube mir hier Christian Meidlinger, Vorsitzender der younion _ Die Daseinsgewerkschaft zu zitieren: „Ausgerechnet die HeldInnen der Krise dürfen nicht zu Hause sein, wenn die Kindergärten und Schulen geschlossen werden. Das ist nicht hinnehmbar.“ Die younion _ Die Daseinsgewerkschaft fordert einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit auch für Gemeindebedienstete! Christian Meidlinger: „Das muss mir die türkis-grüne Regierung einmal erklären, wie so etwas ‚passieren‘ konnte. Ich befürchte, dass es ganz bewusst war. Denn die Regierung weiß sehr genau, dass Gemeindebedienstete eine tragende Säule in diesem Land sind. Es kann aber nicht sein, dass das Problem der Kinderbetreuung einfach auf die einzelnen ArbeiternehmerInnen abgewälzt wird.“

Ich bin aber davon überzeugt, dass wir in Wien, wie bereits seit Beginn der COVID-19 Pandemie, sozialpartnerschaftlich, eine für alle Beteiligten faire Lösung verhandeln werden. Erste diesbezügliche Gespräche haben bereits stattgefunden. Denn es ist besser klare Regeln zu haben, als wiederholte leere bundespolitische Versprechen, wie die COVID-19 Prämien für die HeldInnen der Krise.

Bitte bleibt gesund und haltet zu unser aller Schutz die vorgeschriebenen Maßnahmen ein.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 8. Oktober 2020:

Liebe Alle!

Bis 30. Juni 2020 waren auf unseren Wunsch die Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos ausgesetzt. Ein Ausgleich der Gleitzeitsalden war daher bis spätestens 30. September 2020 vorgesehen. Die Dienstgeberin hat mit uns vereinbart, dass auf Grund der aktuellen Situation der Zeitraum für den Ausgleich bis 30. November 2020 verlängert wird.

Die FAQ´s im Intranet wurden bereits aktualisiert, in diesem Zusammenhang ebenso Punkt 11 "Mobiles Arbeiten - Home-Office".

Bitte bleibt gesund und haltet zu unser aller Schutz die vorgeschriebenen Maßnahmen ein.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 16. September 2020:

Liebe Alle!

Im Anhang das aktualisierte COVID-19-Basis-Präventionskonzept der Dienstgeberin zu Eurer Information. Neu ist insbesondere das Kapitel 4 (Seiten 14 bis 16) - die Vorgangsweise bei der "Corona-Ampel". Im Gegensatz zur Bundesregierung darf in unserem internen Ampelsystem des Magistrats der Stadt Wien von einer strukturierten, einheitlichen und vor allem verständlichen Vorgangsweise ausgegangen werden.

Erfreulich ist auch die derzeitige Regelung und Vorgangsweise bei COVID-19-Verdachtsfällen in Kindergärten und Schulen sowie die damit verbundene Zuerkennung einer Dienstfreistellung im Ausmaß bis zu einer Woche für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Wesentlich ist, dass ehestmöglich ein Nachweis für ordnungsgemäße Zuerkennung dieser Dienstfreistellung an die zuständigen Personalstellen übermittelt wird.

Gesund bleiben und alles Gute.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 15. September 2020:

Liebe Alle!

Im Anhang erlaube ich mir ein Mail der Dienstgeberin vom 14.9.2020 hinsichtlich "Mobiles Arbeiten" weiterzuleiten. Es wird insbesondere auf die Verpflichtung des Abschlusses von Vereinbarungen mit den örtlichen Personalvertretungen hingewiesen und ebenso darauf, dass "Mobiles Arbeiten", gerade im Hinblick auf die derzeitige Situation, tunlichst ermöglicht werden soll.

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

In den letzten Monaten waren alle Bereichen aufgefordert, das Infektionsrisiko für die Bediensteten durch geeignete Schutzmaßnahmen so gering wie möglich zu halten. Mobiles Arbeiten (Home-Office) hat sich dabei als eine sehr geeignete Präventionsmethode erwiesen.

Durch die Verankerung von mobiler Arbeit im Dienstrecht wurde die Grundlage geschaffen, mobiles Arbeiten einer möglichst großen und vielfältigen Gruppe von Beschäftigten zugänglich zu machen.

Voraussetzung für mobiles Arbeiten ist eine entsprechende Anordnung, der die Beamtin bzw. der Beamte zustimmen muss, bzw. eine Vereinbarung mit der bzw. dem Vertragsbediensteten und Bediensteten nach dem W-BedG.

Eine solche Anordnung bzw. Vereinbarung darf jeweils nur erfolgen, wenn eine bedienstetenschutzrechtliche Unterweisung erfolgt ist und sich die bzw. der Bedienstete verpflichtet hat, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

Wissend, dass einige von Ihnen noch keine diesbezüglichen Regelungen getroffen haben, möchte ich Sie darüber informieren, dass mit der Personalvertretung das Einvernehmen hergestellt wurde, mobile Arbeit bis zu 60 % der Normalarbeitszeit einzusetzen, um die gegenseitige Ansteckung von MitarbeiterInnen zu verhindern. Diese Einvernehmen besteht ausschließlich zur Eindämmung des Corona-Virus und löst nicht die generelle Verpflichtung der Vereinbarung und Unterweisung laut Dienstrecht ab.

Ich darf Sie daher ersuchen, den Einsatz von mobiler Arbeit möglichst vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu ermöglichen.

Magistratsdirektion – Personal und Revision

 

Gemeinsam mit der Dienstgeberin arbeiten wir noch an einer "generellen und einheitlichen Unterweisung für alle Dienststellen" nach dem Wr. Bedienstetenschutzgesetz. Unabhängig davon müssen die Kolleginnen und Kollegen bis diese vorliegt, aber bedienstetenschutzrechtlich und dienstrechtlich unterwiesen werden.

Bitte gebt auf Euch und Eure Lieben acht und bleibt gesund.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE 2  - 10. September 2020:

Liebe Alle!

Beiliegendes Mail der Leiterin der Gruppe Organisation Mag.a Rosenauer-Albustin darf zu Eurer geschätzten Kenntnisnahme weitergleitet werden.

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Auf Grund des stark steigenden Fallgeschehens von SARS-CoV2 Infektionen wurde heute vom medizinischen Krisenstab entschieden, dass in den öffentlich zugänglichen Teilen von Amtsgebäuden wieder MNS zu tragen ist, daher auch auf den Gängen.

Es wird daher der Anwendungsbereich der bestehenden Hausordnung betreffend Verpflichtung zum Tragen eines MNS wieder auf alle öffentlich zugänglichen Teile von Amtsgebäuden ausgeweitet. Diese Verpflichtung gilt sowohl für MitarbeiterInnen als auch für KundInnen, wenn nicht andere geeignete mechanische Barrieren (wie z.B. Plexiglasschutz) eingesetzt werden können. Die MA 34 wird dies mit entsprechender Positionierung der Hinweisschilder ehestmöglich kenntlich machen.

Es darf auch nochmals auf die im kürzlich versendeten Präventionskonzept dargestellten Mindeststandards an Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus hingewiesen werden.

Mit besten Grüßen

Mag.a Eva Rosenauer-Albustin

 

Bitte bleibt gesund und tragt Euren Mund-Nasen-Schutz.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE  - 10. September 2020:

Liebe Alle!

Die Dienstgeberin hat ein COVID-19-Basis-Präventionskonzept der Stadt Wien erarbeitet und an alle Dienststellen verteilt.

Darin werden Mindeststandards an Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus beschrieben. Diese können bei erforderlichen dienststellenspezifischen Maßnahmen durch die Dienststelle ergänzt werden. Das Konzept wird bei sich ändernden gesetzlichen und dienstrechtlichen Maßnahmen laufend adaptiert werden. 

Zielsetzung ist einerseits primär der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und auf der anderen Seite die Sicherstellung, dass die Aufgaben des Magistrates erfüllt werden können. Die Inhalte reichen von Hygeniemaßnahmen, Vorgehensweisen bei Verdachtsfällen, dienstrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Kommunikation dieser Maßnahmen. 

Die stark steigenden Zahlen der letzten Tage zeigen wie wichtig Prävention ist. So wie es derzeit aussieht, wird uns die Pandemie noch länger begleiten. Wir können aber mit dem richtigen Verhalten massiv dazu beitragen, dass es nicht auch innerhalb des Magistrats der Stadt Wien zu einer weiteren Ausbreitung und Clusterbildung kommt.

Bitte bleibt gesund und tragt Euren Mund-Nasen-Schutz.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE  - 28. August 2020:

Liebe Alle!

Die Bundesregierung und auch die DienstgeberIn hat gestern neue Regelungen für die COVID-19-Risikogruppe herausgegeben. Die adaptierten FAQ´s sind bereits im Intranet verlautbart.

Der Zeitraum, in dem eine Freistellung von Bediensteten mit COVID-19-Risiko-Attest möglich ist, wurde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 verlängert.

Für die betroffenen Bediensteten ist Home-Office bis zu 100 % der Normalarbeitszeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 möglich.

Die steigenden Zahlen der letzten Wochen zeigen, die Pandemie ist leider noch lange nicht vorbei. Wir können aber mit dem richtigen Verhalten massiv dazu beitragen, dass es nicht auch innerhalb des Magistrats der Stadt Wien zu einer weiteren Ausbreitung kommt.

Bitte bleibt gesund und tragt Eure MNS-Masken.

Mit freundlichen Grüßen
Günter Unger
Stellvertretender Vorsitzender der HG 1

 

UPDATE  - 27. Juli 2020:

Liebe Alle!

Die Maßnahmen, welche derzeit z.B. in St. Wolfgang getroffen werden müssen, zeigen uns eindeutig, dass wir auch in Österreich nach wie vor mit "Cluster Gemeinden" zu kämpfen haben. Leider unterschätzen viele Kolleginnen und Kollegen das Risiko einer Ansteckung, vor allem in Verbindung mit einem Erholungsurlaub. Es ist daher zu beachten, dass sich nahezu täglich die "Corona-Regeln" an unseren Grenzen ändern. Daher ist es umso wichtiger, soweit es derzeit möglich ist, klare Regeln für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schaffen. Die Dienstgeberin hat daher ihre FAQ´s adaptiert und im Intranet verlautbart.

Was sind die wesentlichen Eckpunkte der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 336/2020, betreffend der Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2?

  • Grundsätzlich kann die Dienstgeberin eine Reise in Gebiete mit Sicherheitsstufe 5 oder 6 nicht verbieten, rät aber dringend davon ab!

  • Die Urlaubsadresse ist laut Erlass MPRGDL-209332/2020 vom 4.3.2020 verpflichtend anzuführen (auch für Österreich, siehe z.B. St. Wolfgang.

  • Nach der Rückreise kann der Dienst angetreten werden, wenn keine gesundheitsbehördlichen Maßnahmen aus den betreffenden Gebieten verhängt wurden.

  • Aus bestimmten Gebieten ist bei einer Einreise nach Österreich ein Zeugnis über einen negativen SARS-CoV-2 Test (nicht älter als 72 Stunden!!) mitzuführen.

  • Kann dieses Zeugnis nicht vorgelegt werden, dann muss eine 10-tägige Quarantäne angetreten bzw. ein veranlasster negativer SARS-CoV-2 Test vorgelegt werden, der die Quarantäne beenden würde.

  • Bei Rückreisen aus Staaten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (siehe BGBl. II - Anlage A2) hinsichtlich COVID-19, wo kein Zeugnis mitgeführt wird, ist binnen 48 Stunden eine Testung auf SARS-CoV-2 durchzuführen und eine Heimquarantäne, die mit eigener Unterschrift zu bestätigen ist, durchzuführen.

  • Erkrankt ein/e Bedienstete/r, der/die aus einem Gebiet der Sicherheitsstufe 5 oder 6 zurückkehrt, dann empfiehlt es sich umgehend neben der Dienstgeberin auch Kontakt mit der örtlichen Personalvertretung aufzunehmen, da bei Erkrankung bzw. Rückkehr aus diesen Gebieten gesonderte Bestimmungen bis hin zur Entgeltfortzahlung zu beachten sind.

Aus unseren Erfahrungen ist jeder Fall gesondert zu betrachten! Die Ereignisse der letzten Wochen zeigen, die Pandemie ist leider noch lange nicht vorbei. Wir können aber mit dem richtigen Verhalten massiv dazu beitragen, dass es nicht auch innerhalb des Magistrats der Stadt Wien zu einer weiteren Ausbreitung kommt.

Bitte bleibt gesund und tragt Eure MNS-Masken.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE  - 6. Juli 2020:

Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

Die mittlerweile leider wieder steigenden Fallzahlen haben den medizinischen Krisenstab der Stadt Wien dazu bewogen, die für heute geplante Aufhebung der Mund- und Nasenschutzmaskenpflicht bis auf weiteres aufzuschieben. Dies bedeutet, dass in öffentlichen Gebäuden und bei öffentlichen Amtshandlungen weiterhin MNS-Maskenpflicht besteht.

In den Amtshäusern (auf den Gängen) war bisher schon keine MNS-Pflicht mehr - MNS-Pflicht besteht bei Parteienverkehr (inkl. Wartebereich) und Amtshandlungen – dies bleibt auch so bis auf Weiteres.“

Sollten Änderungen eintreten, werden wir Euch diese zeitnah übermitteln.

Bitte bleibt gesund und tragt eure MNS-Schutzmasken.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller

Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE  - 30. Juni 2020:

Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

Wie bereits vorige Woche  angekündigt, übermitteln wir Euch die neuesten Informationen zum Urlaub (Rückkehr, Entgeltfortzahlungen, …) und zur COVID-19-Risikogruppe. Diese könnt Ihr auch in den aktualisierten FAQ´s der Dienstgeberin nachlesen.

Diese Maßnahmen beruhen, adaptiert auf unsere dienstrechtlichen Bestimmungen, auf den aktuellen Verordnungen der Bundesregierung. Vorweg ist es mir wichtig zu betonen, dass es bei all diesen, für uns teilweise „unverständlichen und schwer nachvollziehbaren Verordnungen“ der Bundesregierung, der Dienstgeberin vor allem um ihre Fürsorgepflicht gegenüber allen Bediensteten im Magistrat der Stadt Wien - auch denjenigen, die nicht ins Ausland reisen - geht.

Oder wer kann schon verstehen, dass die Grenzen seitens der Bundesregierung mit dem Beisatz der Eigenverantwortlichkeit und einer gleichzeitigen Reisewarnung geöffnet werden? 

Was sind zusammengefasst die wichtigsten Änderungen:

COVID-19-Risikogruppe

  • Der Zeitraum, in dem eine Freistellung von Bediensteten mit gültigem COVID-19-Attest möglich ist, wurde bis 31. Juli 2020 verlängert.

Urlaubsreisen

  • Der Erlass zur Bekanntgabe der Urlaubsadresse, inkl. der Dauer des Aufenthaltes, ist weiterhin aufrecht. Dies gilt auch bei ganztägigen Zeitausgleichen.
  • Die Stadt Wien wird und kann den Bediensteten nicht verbieten den Urlaub in „gefährdeten“ Gebieten zu verbringen. Sowie auch seitens der Bundesregierung, wird ebenfalls von der Dienstgeberin von  allen Reisen in Gebiete mit der Sicherheitsstufe 5 oder 6 gänzlich abgeraten.
  • Für alle Länder bis zur Sicherheitsstufe 4 gibt es bei der Einreise nach Österreich derzeit keine Einschränkungen (keine Quarantäne bzw. kein negativer SARS-CoV-2-Test notwendig). Daher kann der Dienst nach der Urlaubsreise sofort wieder angetreten werden. Bei Erkrankung im Urlaub bzw. nach dem Urlaub wird das Entgelt weiter bezahlt, außer eine Erkrankung an COVID-19 wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
  • Für Länder mit Reisewarnungen der Sicherheitsstufe 5 oder 6, wo gesundheitsbehördliche Maßnahmen gesetzt wurden, ist bei der Wiedereinreise nach Österreich ein Gesundheitszeugnis über einen negativen SARS-CoV-2-Test vorzulegen oder eine 14-tägige Heimquarantäne anzutreten. Es besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch, daher muss Urlaub genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn bis zu 24 Stunden vor Urlaubsantritt die Sicherheitsstufen 5 oder 6 verhängt wurden.
  • Wird während der Reise die Sicherheitsstufe 5 oder 6 verhängt, gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen gesundheitsbehördlichen Vorgaben und der Entgeltfortzahlungsanspruch bleibt bestehen.
  • Eine Verhinderung der Rückreise aus dem Urlaub aufgrund einer COVID-19-Erkrankung bzw. bestimmter Vorsorgemaßnahmen (z.B. Notstandsmaßnahmen, Quarantäne, usw.) stellt einen gerechtfertigten Abwesenheitsgrund dar und es besteht auf die Dauer bis zu  einer Woche Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Zusammenfassend empfehlen wir als Gewerkschaft younion daher unbedingt das Folgende zu beachten:

  • Informiert Euch vor Reiseantritt unbedingt über die aktuellen Sicherheitsstufen, eventuelle Hygienemaßnahmen, sowie die Ein- bzw. Ausreisebestimmungen.
  • Druckt Euch 24 Stunden vor Reisebeginn die aktuellen Reisewarnstufen, die auf der Internetseite des Bundesministeriums einzusehen sind, aus. Selbstverständlich ist es auch möglich die Informationen per Screenshot abzuspeichern. Da sich die Informationen sehr rasch ändern können, dient dies zu Eurer rechtlichen Absicherung.

Aufhebung der MNS-Pflicht in öffentlichen Gebäuden und bei Verhandlungen

  • Leider wurde die MNS-Pflicht in den letzten Sitzungen des National- und Bundesrates in öffentlichen Gebäuden und bei öffentlichen Verhandlungen aufgehoben. Die dementsprechende Verordnung wird in den nächsten Tagen kundgemacht und danach in der Hausordnung der MA 34 adaptiert werden.

Unser Schreiben zur Aufhebung der MNS-Pflicht dient vorweg als Ankündigung!

Im diesen Sinne wünschen wir Euch und Euren Lieben einen schönen und erholsamen Sommer, sowie eine wohl überlegte und besonnene Auswahl des Urlaubszieles.

Bitte gesund bleiben!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

Zweites UPDATE  - 16. Juni 2020:

Liebe Alle!

Zum zweiten Mal heute ein "Hallo" aus der Hauptgruppe 1. Die Dienstgeberin hat ihre FAQ-Liste zu COVID_19 (Intranetlink der Stadt Wien) aktualisiert.

Inhaltlich wurde laut den derzeitigen Bestimmungen und Vorgaben der Bundesregierung Pkt. 13 hinsichtlich der Urlaubsreisen in Risikogebiete (siehe BMEIA - Reisewarnungen) aktualisiert. Ich darf ausdrücklich daran erinnern, dass nach wie vor seitens des Ministeriums eine Reisewarnung aufrecht ist. Die Öffnung der Grenzen ist davon unabhängig zu betrachten. Auslandsreisen sind daher sehr wohl überlegt anzutreten und meldepflichtig! Siehe Erlass MPRGDL-209332/2020 vom 4. März 2020 (Intranetlink der Stadt Wien).

Wesentliche Punkte sind:

  • Bei keinen gesundheitsbehördlichen Maßnahmen darf der Dienst unmittelbar nach der Rückreise oder Beendigung des Erholungsurlaubes angetreten werden.

  • Bei Rückreisen aus bestimmten Gebieten, muss eine 14-tägige Heimquarantäne, die mit eigener Unterschrift zu bestätigen ist, angetreten werden.

  • Dies gilt auch, wenn das Urlaubsziel erst während des Aufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird.

ACHTUNG: In den Fällen 2 und 3 kann durch einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 die selbstüberwachte Quarantäne beendet werden! In allen Fällen kann die selbstüberwachte Quarantäne mit mobilen Arbeiten (Home-Office) überbrückt werden. Sollte das nicht möglich sein, ist Erholungsurlaub oder Zeitausgleich zu konsumieren!

Bitte Urlaubsdestinationen wohl überlegen und gesund bleiben.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE  - 16. Juni 2020:

Liebe Alle!

Nach langer Zeit wieder einmal einen wunderschönen guten Morgen aus der Hauptgruppe 1. In der Anlage darf ich euch das Schreiben der MD-OS vom 15.6.2020 übermitteln. Inhaltlich geht es dabei um die Lockerungsverordnung der Bundesregierung.

Folgende Eckpunkte sind zu beachten:

  • Keine Pflicht des Tragens von Mund- und Nasenschutzmasken (MNS) in öffentlichen Gebäuden, daher z.B. keine Verpflichtung des Tragens in den Gangbereichen.

  • ABER: MNS-Pflicht bei mündlichen Verhandlungen, Augenscheinen, Vernehmungen und dergleichen, kurz gesagt im direkten KundInnenverkehr

  • MNS-Pflicht in allen Wartebereichen (Hausordnung der MA 34 wird angepasst und ab 16.6.2020 kundgemacht!)

Ebenso erreichen uns viele Anfragen bezüglich des Umgangs mit geplanten Urlauben (Auslandsaufenthalte) im Sommer. Hier sind wir derzeit in intensiven Gesprächen mit der Dienstgeberin und werden ehestmöglich über die daraus resultierenden Rechte und Pflichten berichten.

Weiterhin gesund bleiben und alles Gute.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE  - 29. Mai 2020:

Liebe Alle!

Seit gestern gibt es die Verordnung des Bundes bezüglich der Covid-19 Risikogruppe. Die Schutzmaßnahmen für Personen mit einem Covid-19 Risikoattest wurden bis 30.6.2020 verlängert. Die Stadt Wien hat diese Verordnung übernommen.

Es darf hier explizit nochmals auf die Empfehlungen der Dienstgeberin beim Umgang mit Personen, die ein gültiges Covid-19 Risikoattest vorgelegt haben, hingewiesen werden:

  • Verlängerung der Schutzmaßnahmen bis 30.6.2020

  • "Bei Vorliegen eines COVID-19-Risiko-Attests müssen Dienstgeberin und Betroffene gemeinsam abwägen, ob besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz möglich sind" (siehe Intranetseite der Stadt Wien).

  • Ist dies nicht möglich, kann Mobiles Arbeiten (Home-Office) im Ausmaß von 100% in Anspruch genommen werden.

  • Ist beides nicht möglich, erst dann besteht ein Anspruch auf Freistellung.

Alles Gute und gesund bleiben!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE  - 25. Mai 2020:

Liebe Alle !

Einen wunderschönen guten Morgen aus der Hauptgruppe 1. Leider beschäftigt uns neben unserem Tagesgeschäft nach wie vor die COVID-19-Pandemie. Es gibt aber Licht am Ende des Tunnels, wie sich in den sozialpartnerschaftlich verhandelten Rahmenbedingungen (z.B. Ordner-, und Securitydienste, Schutzausrüstungen, …) der schrittweisen Rückkehr zum KundInnenverkehr zeigt. Auch zukünftig müssen die Online-Angebote des Magistrats intensiv ausgebaut und beworben werden, um die direkten KundInnenkontakte auf das notwendige Ausmaß zu reduzieren.

Erfreulich ist die in der Anlage angeschlossene

Hinsichtlich der Personen, die ein

  • COVID-19-Attest haben, gilt es die Entscheidung der Bundesregierung abzuwarten. Die derzeit gültigen Regelungen sind bis 31.5.2020 befristet.

Es ist mir sehr wichtig zu betonen, dass wir weiterhin darauf achten müssen, die angeordneten Rahmenbedingungen unbedingt einzuhalten. Das Tragen der Mund-, Nasenschutzmaske, auch wenn es oftmals bereits nervt, das Einhalten des Mindestabstandes und der Hausordnung der MA 34 sind wesentlich, um auch weiterhin gut und gesund durch die Krise zu kommen.

Bleibt weiterhin gesund und konsequent.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE  - 30. April 2020:

Liebe Alle!

In Ergänzung unserer gestrigen Aussendung und aufgrund vermehrter Anfragen bezüglich der einseitigen Urlaubsfestsetzung, erlaube ich mir auf die im § 39 Abs.5 Z.7 W-PVG normierten Mitwirkungsrechte hinzuweisen.

Ziffer 7

"Urlaubseinteilungen und deren Abänderung, sofern die Einteilung oder Abänderung nicht im Einvernehmen mit den betroffenen Bediensteten erfolgt."

Das bedeutet, dass vor Entscheidung oder Antragstellung die Maßnahme der einseitigen Festsetzung des Alturlaubs der örtlichen Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen ist.

Bitte bleibt weiterhin gesund und alles Gute!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE  - 29. April 2020:

Liebe Alle!

Wie bereits angekündigt erlaube ich mir die Aussendung der MD-PR an Euch weiterzuleiten. Es ist mir ganz wichtig festzuhalten, dass die in der Anlage beschriebenen Vorgangsweisen, notwendige Maßnahmen aus den Erlässen der Bundesregierung darstellen. Man möge sich selbst ein Bild darüber machen, was in Pressekonferenzen gesagt wurde und was dann tatsächlich in den Erlässen und Verordnungen steht. Viele bundespolitische, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachteilige Maßnahmen wurden seitens der Stadt nicht sofort übernommen bzw. sozialpartnerschaftlich bestmöglich vereinbart und solange als möglich hintangehalten.

Mit großer Besorgnis registriere ich, dass sich offenbar die Hinweise verdichten, wie von obersten Amtsträgern der Republik das Entstehen von Angst und Panik ganz bewusst in Kauf genommen wurde. Gerade in einer derartigen Krisensituation sind die Menschen aber darauf angewiesen, dass sie den Verantwortungsträgern vertrauen können und dass mit ihren Sorgen und Ängsten nicht leichtfertig gespielt wird. Vertrauen in die Amtsträger einer Republik ist einer der Grundpfeiler der Demokratie. Auch hier agiert Wien anders als die Bundesregierung!

Im Hinblick darauf, dass mit den Vorbereitungen zu einer Rückkehr einer "neuen Form des Normalbetriebes" ab 4.5.2020 begonnen werden muss, gibt es auch für Wien einige neue Maßnahmen:

  • Einseitige Anordnung zum Verbrauch von Erholungsurlaub von maximal 2 Wochen des bis einschließlich 31.12.2019 nichtverbrauchten "Alturlaubs" (wie es bereits seit Wochen beim Bund und in allen anderen Bundesländern gelebte Praxis ist). Wirksamkeit mit Kundmachung und Beendigung mit 31.12.2020.

  • Beendigung des Sonderurlaubes für Bedienstete mit Kinderbetreuungspflichten (nach 7 Wochen ohne Kurzarbeit oder Kündigungen wie in der Privatwirtschaft)

  • Urlaubsanordnung bei weiterhin bestehenden Dienstleistungsverzicht in Bereitschaft (nach 7 Wochen ohne Kurzarbeit oder Kündigungen wie in der Privatwirtschaft)

Es wird hier seitens der Dienstgeberin Stadt Wien das notwendige Fingerspitzengefühl bei der Umsetzung der Maßnahmen gefordert sein. Als Gewerkschaft younion werden wir sehr genau darauf achten, dass es zu keinen einseitigen Benachteiligungen kommt. Auf die angeschlossene Aussendung unseres Vorsitzenden Ing. Christian Meidlinger bezüglich einseitiger Urlaubsanordnung möchte ich nachdrücklich hinweisen. 

Bitte bleibt gesund !

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE  - 27. April 2020:

Liebe Alle !

Einen wunderschönen guten Morgen aus der Hauptgruppe 1. Wir befinden uns mittlerweile in der 7.Woche der Corona-Krise und bewegen uns schön langsam wieder in Richtung einer "neuen Normalität". Etwas nachdenklich stimmen mich die Querschüsse manch politischer Parteien (z.B. NEOS Meinl-Reisinger übt Kritik an Wiener Kindergärten, Stichwort "Eltern dürfen keine Bittsteller sein."). Ich sehe es als absolut notwendige Aufgabe der Stadtpolitik auch für den bestmöglichen Schutz unserer Kolleginnen und Kollegen zu sorgen. Dies ist bisher hervorragend gelungen und auch die Rückkehr in einen soweit wie möglich "notwendigen Parteienverkehr" ab 15.5.2020, wird aufgrund der sozialpartnerschaftlich vereinbarten Maßnahmen bestens funktionieren.

Es ist mir aber besonders wichtig zu erwähnen, dass ein "Hochfahren" nicht bedeutet, dass die Kolleginnen und Kollegen wieder aus ihrem "Coronaurlaub" zurückkehren, sondern das sowohl in den Dienststellen, als auch zu Hause im Home-Office hervorragende Arbeit geleistet wurde. Alleine schon dafür gebührt allen ein großes Lob und Dankeschön.

Die MD-PR hat ihre FAQ's wieder aktualisiert und ich erlaube mir diese an Euch zu übermitteln bzw. direkt über das Intranet der Stadt Wien. Ebenso gibt es Empfehlungen für das wieder "Hochfahren" des Parteienverkehrs. Primär elektronische, postalische oder telefonische Abwicklung des KundInnenverkehrs. Die MD-OS erhebt unabhängig davon derzeit bis 28.4.2020 den Bedarf an Ordner- bzw. Securitydiensten in den Dienststellen. Wien ist eben anders, auch im Umgang mit seinen Bediensteten. Danke Herr Bürgermeister, denn wir wissen, wer in dieser Stadt zu uns steht!

Danke für Euren Einsatz und Eure Unterstützung der Kolleginnen und Kollegen. Bitte bleibt gesund.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE 2  - 23. April 2020:

Liebe Alle !

Wie bereits heute Vormittag angekündigt, übermittle ich euch im Anhang das Informationsschreiben der MD-PR bezüglich der weiteren Vorgangsweise wegen der COVID-19 Risikogruppe, welches wieder in bewährter sozialpartnerschaftlicher Weise zustande gekommen ist. Im Gegensatz zu anderen Städten und Gemeinden beweist hier die Stadt Wien wie immer hohe Handschlagqualität.

Was sind die wesentlichen und zu beachtenden Eckpunkte für die COVID-19 Risikogruppe:

  • Verlängerung des derzeit freigestellten Personenkreises bis 3.5.2020

  • Feststellung einer ExpertInnengruppe des Ministeriums, wer zur COVID-19 Risikogruppe zählt

  • Weitere Vorgangsweise ab 4.5.2020 (Beibringung eines ärztlichen Attests bis längstens 15.5.2020)

  • Im Übergang ab 4.5.2020 muss Urlaub konsumiert werden, der unter Vorlage des COVID-19 Attests wieder gutgeschrieben wird.

  • Wer kein Attest vorlegen kann, ist ab 4.5.2020 wieder "dienstfähig" oder muss weiterhin Urlaub konsumieren

Auszug aus der Pressekonferenz des Herrn Bürgermeisters, des Herrn Magistratsdirektors und des Vorsitzenden der Gewerkschaft younion:

Unter folgenden Rahmenbedingungen schrittweise Öffnung des Magistrats analog zum Bund mit 15.5.2020:

  • Abhängig von der Dienststelle vorhergehende telefonische oder Online-Terminvereinbarung

  • Tragen von Mund-Nasen-Schutz (MNS) in allen Stadt Wien Gebäuden

  • Strenge Hygienemaßnahmen und Einhalten des Sicherheitsabstands von mindestens 1m

  • Persönliche Termine nur unter folgenden Bedingungen:

  • wenn eine postalische, online- oder telefonische Erledigung nicht möglich ist

  • wenn man persönlich erscheinen muss (z.B. bei Trauungen, Reisepässen, ...)

Ausnahmen Parteienverkehr bereits ab 4.5.2020 aufgrund der bereits angelaufenen Baustellentätigkeiten:

  • MA 28, MA 36, MA 37 und MA 46

  • Ab 7.5.2020 die MA 21

Nähere Information bezüglich der Rahmenbedingungen (z.B. Securitydienste, Fortführung von Home-Office, ...) ergehen demnächst gesondert.

Alles Liebe und bitte bleibt weiterhin gesund!
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE  - 23. April 2020:

Liebe Alle!

Bezüglich der weiteren Vorgangsweise bezüglich COVID-19 ("Hochfahren" im Magistrat, diverse Freistellungen weitere Vorgangsweise, ...) werdet ihr im Laufe des heutigen Tages bzw. spätestens Morgen aktuelle Informationen von mir erhalten.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Pressekonferenz unseres Herrn Bürgermeisters Dr. Michael Ludwig, mit Herrn Magistratsdirektor Dr. Erich Hechtner und unserem Vorsitzenden Ing. Christian Meidlinger heute um 12 Uhr verweisen. (Informationen zur Stadtverwaltung im Zusammenhang mit der Corona-Krise)

Gesund bleiben und alles Gute!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE  - 16. April 2020:

Liebe Alle!

Es vergeht kein Tag an dem nicht mit Hochdruck sozialpartnerschaftlich daran gearbeitet wird, COVID-19-Maßnahmen der Bundesregierung so umzusetzen, damit dienstrechtlich Klarheit geschaffen wird. Wie immer ein besonderer Dank an Frau Personaldirektorin Dr.in Martina Schmied und insbesondere an Martina Feurer, die uns diese im Vorfeld verhandelten Aussendungen auch zur Verfügung stellen. Ich übermittle euch auch den diesbezüglichen Link auf der Seite der MD-PR - Intranet der Stadt Wien.

Die Eckpunkte der Aussendung sind:

  • Dienstfreistellungen aufgrund von Vorerkrankungen, Gravidität oder Risikoalter - bis auf Widerruf Verlängerung bis 24.4.2020

  • Dienstleistungsverzicht in Bereitschaft - weitere Vorgangsweise

  • Wiederaufnahme der Lehrlingsausbildung ab 4.5.2020 - Vorgangsweise

Bitte passt auf euch auf, tragt eure MNS-Masken und gesund bleiben.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE  - 15. April 2020:

Liebe Alle!

Guten Morgen aus der Hauptgruppe 1. Die gestrige Pressekonferenz der Bundesregierung hat nicht viel neues gebracht, aber beim Ansturm auf manche seit gestern wieder geöffnete Geschäfte, macht man sich schon so seine Gedanken.

Ich erlaube mir euch die von der MD-PR aktualisierte Version der "FAQ-Corona" zu übermitteln. Ebenso die Zusammenfassung der Pressekonferenz vom 14.4.2020 (Danke an Angela Lueger!).

Danke für euren unermüdlichen Einsatz im Sinne unserer Kolleginnen und Kollegen. Wir werden euch sehr zeitnah berichten, wie es weitergehen wird. Ein geplantes "Hochfahren" bzw. eine Rückkehr zum "normalen Betrieb" kann nur unter klar definierten Rahmenbedingungen erfolgen. Gerade in Bereichen mit intensivem KundInnenverkehr werden strenge Sicherheits- und Schutzmaßnahmen notwendig sein. Auch hier steht die Hauptgruppe 1 in ständigem Austausch mit der Dienstgeberin. Vieles wird anders werden müssen und erfordert auch ein Umdenken bei unseren Kolleginnen und Kollegen (z.B. Online Terminvergaben, erweitertes Onlineangebot, ...).

Aber gerade wie wir bisher diese Krise gemeistert haben, stimmt mich zuversichtlich, dass wir es gemeinsam auch in eine "neue Normalität" und im einen oder anderen Bereich in eine neue Form der Arbeitswelt schaffen werden.

Bitte bleibt gesund und alles Gute!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE 2 - 7. April 2020:

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Ich darf Euch die neuesten und sehr wichtigen Informationen aus der Hauptgruppe 1 übermitteln. Wie auch bereits in den letzten Wochen, konnten auch diesmal wieder in sozialpartnerschaftlicher Vereinbarung sehr wichtige weitere Schritte mit der Dienstgeberin verhandelt werden. Mein besonderer Dank geht hier an unseren Vorsitzenden Christian Meidlinger, an Frau Personaldirektorin Martina Schmied und Martina Feurer, mit denen ich im dauernden Austausch und vielen Telefonaten klare Regelungen vereinbaren konnte. Vielen Dank auch dafür, dass wir bereits im Vorfeld Gehör gefunden haben und viele aufkeimende Probleme lösen konnten, wobei die dienstrechtlichen Möglichkeiten oftmals sehr weit ausgereizt wurden.

Trotz doch einiger widersprüchlicher Aussagen und Pressekonferenzen der Bundesregierung, die für Verwirrung gesorgt haben (z.B. der Ostererlass), ist es gelungen einen etappenweisen Magistratsfahrplan bis auf Widerruf (da die Bundesregierung laufend Änderungen bekannt gibt), für die weitere Vorgangsweise bis Ende Mai 2020 zu erstellen.

Die wesentlichen Eckpunkte lauten:

  • Weitere Vorgansweise bei Home-Office (NAWI)

  • Gewährung von Sonderurlaub für Bedienstete zur Kinderbetreuung bis 30.4.2020 

  • Dienstfreistellung aufgrund von Vorerkrankungen, Gravidität oder Risikoalter

  • Dienstleistungsverzicht in Bereitschaft

  • Dienstfreistellung zur Vermeidung einer Kreuzkontamination

  • Vorgangsweise bei Lehrlingen bis 30.4.2020

Ebenso ist es uns gelungen einige notwendige Klarstellungen in das Informationsschreiben zu reklamieren.

Umgang mit Arbeitsunfällen bei Home-Office

Ganz wichtig ist es auch zu erwähnen, wie mit Arbeitsunfällen im Home-Office während der COVID-19 Pandemie umzugehen ist. Der Bund hat hier eine gesetzliche Lösung geschaffen. Diese Forderung haben wir als Gewerkschaft younion _ Die Daseinsgewerkschaft auch aufgestellt. Unabhängig davon ist jeder Arbeitsunfall in jedem Fall SOFORT und UMGEHEND an die Dienststelle zu melden.

Liebe Alle nochmal ein großes Dankeschön an Euch für Eure geleistete Arbeit, Euren unermüdlichen Einsatz und die Weitergabe der Informationen an unsere Kolleginnen und Kollegen.

"Stark durch Zusammenhalt" ist unser Leitspruch, denn "Für uns geht's jeden Tag ums Ganze"!

Bitte bleibt gesund und alles Gute!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 7. April 2020:

Liebe Alle!

Guten Morgen aus der Hauptgruppe 1.

Ich hoffe es geht euch gut und ihr seid gesund. Die laufenden schrittweise verkündeten Veränderungen seitens der Bundesregierung machen uns das Leben nicht immer leichter. Die Stadt Wien ist jedoch gerade wegen eurer Unterstützung sehr gut aufgestellt und ihr Alle und vor allem unsere Kolleginnen und Kollegen machen einen tollen Job! Man kann das gar nicht oft genug erwähnen, wie großartig Wien aufgestellt ist.

Ich erlaube mir euch eine Zusammenfassung des Corona Fahrplans (Danke an Angela Lueger für ihre laufenden und aktuellen Informationen!) und die Ermächtigung des Herrn Magistratsdirektors bezüglich des Dienstbetriebes am Karfreitag zu übermitteln.

Zusätzlich stelle ich einen Katalog mit Fragen und Antworten zum weiteren Fahrplan in der Corona-Krise bei.

Ankündigen möchte ich noch, dass es wahrscheinlich heute oder morgen noch eine Aussendung der Hauptgruppe 1 (analog zur Dienstgeberin), in welcher 

  • die weitere Vorgansweise bei Home-Office (NAWI),

  • Gewährung von Sonderurlaub für Bedienstete zur Kinderbetreuung,

  • Dienstfreistellung aufgrund von Vorerkrankungen, Gravidität oder Risikoalter und

  • einige notwendige Klarstellungen geben wird.

Wir haben bereits inhaltliche Verhandlungen über die weitere Vorgangsweise geführt. Diese müssen noch dienstrechtlich abgeklärt werden.

Unsere Aussendungen können bzw. sollen auch an alle Kolleginnen und Kollegen weitergeleitet werden.

Bitte bleibt gesund!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 30. März 2020:

Liebe Alle!

Im Anhang eine Handlungsanleitung für den Umgang mit Baustellen unter Hinweis auf COVID-19 Virus.

Bitte an alle betroffenen KollegInnen weiterleiten.

Gebt auf Euch acht und bitte bleibt gesund.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 27. März 2020:

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Die MD-PR hat dankenswerterweise ein FAQ-Liste (Zugang nur über das Intranet der Stadt Wien möglich) online gestellt.

Haltet Euch damit aktuell, das dieser laufend überarbeitet wird.

Gesund bleiben und passt bitte auf Euch auf.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 25. März 2020:

Liebe Grüße aus dem Büro der Hauptgruppe 1.

Ich erlaube mir euch die "druckfrischen Informationen" der MD-PR, die wir sozialpartnerschaftlich vereinbaren konnten, weiterzuleiten.

  • Wichtig ist die Aufhebung der 3 Wochen Sonderurlaub zur Kinderbetreuung und Verlängerung bis 13.4.2020

  • Klare Regelungen für Stornos bereits genehmigter Urlaube

  • Anordnungen von Mehrdienstleistungen und Aussetzung der Gleitzeitsalden bis 30.6.2020

Wie immer bleibt gesund und passt auf Euch und Eure Lieben auf!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 23. März 2020:

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Die Bundesregierung hat die restriktiven Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus nunmehr bis 13.4.2020 verlängert. Dies stellt auch den Magistrat der Stadt Wien weiterhin vor große Herausforderungen, die jedoch bisher durch sozialpartnerschaftliche transparente Kommunikation sehr gut bewältigt werden konnten. Unabhängig davon ergeben sich immer wieder häufig an uns gestellte Fragen, die ich hier ein wenig erläutern möchte.

Die Fragen umfassen folgende Themenschwerpunkte:

  • Aktion "Verbilligtes Mittagessen für Bedienstete des Magistrats" bei Home-Office

  • Übersicht bei Entgeltfortzahlungen infolge Corona-Virus

  • Bestätigung für Schlüsselkräfte

  • Verbrauch des bereits genehmigten Erholungsurlaubes

Die Aktion "Verbilligtes Mittagessen für Bedienstete des Magistrats" gilt selbstverständlich auch für Bedienstete die Home-Office in Anspruch nehmen. Die Gutscheine werden seitens der Dienststellen ausgegeben werden und können in Anbetracht der besonderen Ausnahmesituation sicherlich auch nachgereicht werden. Kolleginnen und Kollegen, die Sonderurlaub konsumieren bzw. in jeglicher Art vom Dienst freigestellt werden, haben keinen Anspruch auf Essensgutscheine.

Die in der Anlage beigefügte Übersicht der MA 2 bezüglich der Entgeltfortzahlung infolge des Corona-Virus dient zur Information und stellt eindeutig klar, welche Nebengebühren (immer analog zum Krankenstand!!) weitergezahlt werden.

Anlässlich der Ausgangsbeschränkung in ganz Österreich werden seitens der Polizei stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Eine Bestätigung für Schlüsselkräfte sollte gemäß einem Schreiben der MD-PR vom 19.3.2020 an alle Kolleginnen und Kollegen ausgestellt werden. (Muster siehe Beilage). Mit der Polizeidirektion Wien wurde vereinbart, dass der Dienstausweis seitens der Stadt Wien als ausreichend anerkannt wird. Wir empfehlen daher alle betroffenen Bediensteten ihren Dienstausweis und eventuell die Bestätigung in Kopie bei dienstlichen Wegen mitzuführen. Bitte auch auf die PendlerInnen, die außerhalb von Wien wohnen, nicht vergessen.

Der Verbrauch des bereits genehmigten Erholungsurlaubes wurde in der Aussendung der MD-PR vom 16. März 2020 (siehe Beilage) eindeutig geregelt. Daher ist die Dienstgeberin angehalten darauf achten, dass Erholungsurlaube tunlichst konsumiert werden, sofern die Kolleginnen und Kollegen nicht als Schlüsselkräfte gebraucht werden. Eine Umwandlung des genehmigten Erholungsurlaubes in Sonderurlaub bzw. Freistellung ist daher ebenfalls nicht vorgesehen.

Ich hoffe Euch mit dieser Aussendung weitergeholfen zu haben und unsere ReferentInnen stehen für Fragen gerne zur Verfügung.

Bitte passt weiterhin auf Euch und Eure Lieben auf und bleibt gesund!

Alles Gute mit liebem Gruß
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 18. März 2020:

Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen!

Eine sehr häufig an uns gestellte Frage lautet: "Welche Kinder müssen/dürfen in jedem Fall im Kindergarten bleiben, da die Eltern beruflich unabkömmlich sind?"

Seit gestern gibt es eine diesbezüglich Verordnung der MA 15, die mit Wirksamkeit vom 17.3.2020 in Kraft getreten ist. Aus dieser ist eindeutig herauszulesen, dass dieses Betreuungsangebot bis inklusive 14.4.2020 für die in § 2 Abs. 2 angeführten Berufe Gültigkeit hat. Dies bedeutet, dass allen anderen Kolleginnen und Kollegen, die somit keine Betreuung in Anspruch nehmen können, Sonderurlaub und nicht Erholungsurlaub zu gewähren ist.

Ich bitte aber auch darauf zu achten, dass die Betreuungspflichten innerhalb einer Partnerschaft so gut wie möglich gerecht aufzuteilen sind, da es nicht immer nur Kolleginnen und Kollegen des Magistrats oder hauptsächlich Frauen treffen darf. Ebenso ist darauf zu achten, dass es in Dienststellen in besonders kritischen Bereichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geben kann, die in jedem Fall zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes Dienst versehen müssen. Dies ist den Betreuungseinrichtungen durch Bestätigung mitzuteilen, die dann für eine Betreuung zu sorgen haben.

Ich erlaube mir auch anzumerken, dass es in vorliegenden Fällen dienstrechtlich nicht zulässig ist Erholungsurlaub einseitig seitens der Dienstgeberin anzuordnen.

Für Fragen stehe ich euch gerne zur Verfügung.

Nach unserem Motte "Stark durch Zusammenhalt", wünsche ich Ihnen alles Gute, bitte bleibt gesund und danke für Euren unermüdlichen Einsatz!

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1

 

UPDATE - 17. März 2020:

Blatt 2 - Personalinformationen

 16. März 2020:

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Ich erlaube mir Euch die letzten und wesentlichen dienstrechtlichen Aussendungen zum Thema Coronavirus zu übermitteln.

Wie bereits im Hauptausschuss und Hauptgruppenausschuss vom 13.3.2020 näher ausgeführt, sind dieses Wochenende wesentliche Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden. Vor allem hinsichtlich des KundInnenverkehrs und der Freistellung (Sonderurlaub) liegt die Verantwortung bei den DienststellenleiterInnen, wobei ich auf den dringenden Appell des Herrn Bürgermeisters Dr. Michael Ludwig verweise, der ersucht "von Menschenansammlungen vor Ämtern Abstand zu nehmen und auf die Gesundheit zu achten. Vielmehr noch spricht er von einer Gefahr für das eigene Leben und das Leben anderer, nämlich unserer MitarbeiterInnen."

Daher auch mein dringender Appell an alle DienststellenleiterInnen, bitte lassen Sie Ihre Ämter in der nächsten Zeit geschlossen und verweisen Sie auf das ausgezeichnete Angebot der Stadt Wien Anträge online einzubringen.

Weiters wurde mit heutigem Schreiben die Frage der Graviden, Personen mit Vorerkrankungen (z.B. immunsupprimiert) und Personen 60+ (sofern disloziertes Arbeiten nicht möglich ist bzw. freiwillig weitergearbeitet werden will) dahingehend klargestellt, dass dieser Personenkreis vom Dienst freizustellen ist. Hier gilt mein besonderer Dank den Personalverantwortlichen der Stadt Wien unter der Führung von Frau Bereichsdirektorin Dr.in Martina Schmied für ihr stets offenes Ohr und das stetige Bemühen, soweit wie möglich klare Regelungen zu schaffen. Auch hier sei betont, dass die letzte Verantwortung bei den DienststellenleiterInnen liegt.

Zur weiteren Information beiliegend:

Für Fragen stehen wir Euch gerne zur Verfügung.

Stark durch Zusammenhalt, bitte bleibt gesund und gebt auf Euch acht.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1