Erholungsurlaub 2021 und was unbedingt zu beachten ist

Die wichtigsten Punkte haben wir Euch hier zusammengestellt, dass der Urlaub reibungslos abgehalten werden kann.

Liebe Alle!

In letzter Zeit erreichen uns vermehrt Anfragen bezüglich Erholungsurlaub in Verbindung mit verschärften Ein- und Ausreisebestimmungen und den dementsprechenden dienstrechtlichen Auswirkungen. Vorweg darf ganz klar auf das sozialpartnerschaftlich vereinbarte COVID-19-Basis-Präventionskonzept der Stadt Wien verwiesen werden. Es stellt unter anderem auf das Ampelsystem der CORONA-Ampelkommission ab. Die Corona-Ampel für Wien zeigt derzeit wieder gelb. 

Daher haben wie hier einige wichtige Fakten, die bei Auslandsreisen zu beachten sind, zusammengefasst:

  • Die seit 04.03.2020 befristete Meldepflicht der Urlaubsadresse ist noch immer aufrecht und gilt bis auf Widerruf.
  • Gelten keine gesundheitsbehördlichen Vorgaben für Rückreisende aus dem Urlaubsort, können die Bediensteten unmittelbar nach der Rückreise bzw. der Beendigung des Erholungsurlaubs den Dienst antreten. 

ACHTUNG unbedingt beachten:

  • Über die aktuellen Bestimmungen für das Urlaubsland immer auf dem Laufenden bleiben, da sich diese rasch ändern können.
  • Nachzulesen auf der Homepage des BMEIA 

Derzeit geltende COVID-19-Bestimmungen des BMEIA (Stand 16.7.2021):

A) Einreise aus Staaten oder Gebieten mit geringem epidemiologischen Risiko (Stand 16.7.2021)

Betroffene Staaten derzeit z. B. Italien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Slowenien u.a.m. Die Einreise nach Österreich ist mit einem 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) zulässig. Hat man keinen 3G-Nachweis, muss man sich registrieren und innerhalb von 24 Stunden einen Test durchführen.

B) Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Stand 16.7.2021)

Betroffene Staaten derzeit z. B. Indien, Russland, Vereinigtes Königreich u.a.m. Die Einreise nach Österreich aus diesen Staaten ist lt. Außenministerium grundsätzlich untersagt. Es bestehen Ausnahmen z. B.

  • für österreichische Staatsbürger, für EU-/EWR-/Schweizer Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben;
  • für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthaltsberechtigung in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben
  • u.a.m. (nachzulesen auf der Homepage des BMEIA).

Wenn eine Ausnahme vorliegt, muss man sich registrieren, bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen und sich für zehn Tage in Quarantäne begeben, aus der man sich frühestens am fünften Tag nach der Einreise freitesten kann.

Bei Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen oder zu zwingenden Gerichts- oder Behördenterminen einreisen, entfällt die Pflicht zur Quarantäne.

C) Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten (Stand 16.7.2021)

Die Einreise nach Österreich ist mit einem 3G-Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) zulässig. Zusätzlich muss man sich registrieren und sich für zehn Tage in Quarantäne begeben, aus der man sich frühestens am fünften Tag nach der Einreise freitesten kann.

Keine Registrierungs- und Quarantänepflicht

  • für beruflich Reisende;
  • für Pendler zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners;
  • für vollständig Immunisierte, wenn 14 Tage seit der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, oder Genesene mit einer erhaltenen Teilimpfung, wenn seit der Impfung 14 Tage verstrichen sind;
  • für Minderjährige zwischen dem 12. und vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von vollimmunisierten Personen einreisen; oder
  • für Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen einreisen.

ACHTUNG unbedingt beachten:

Wir empfehlen deshalb in jedem Fall, am Tag vor der Abreise die aktuelle Reisewarnstufe des Zielortes, sowie die gesundheitsbehördlichen Vorgaben für die Ein- bzw. Ausreise nochmals auf der Internetseite des Bundesministeriums einzusehen. Speichern Sie diese Information per Screenshot oder drucken Sie die Seite mit Datum und Uhrzeit aus, um rechtlich abgesichert zu sein.

Dienstrechtliche Bestimmungen im Magistrat der Stadt Wien bei Dienstverhinderung durch Quarantäne 

Waren die

  • gesundheitsbehördlichen Vorgaben bzw.
  • die Einstufung eines Staates/Gebietes als Virusvariantengebiet oder sonstiges Gebiet
  • die Reisewarnstufe 5 oder 6 oder
  • zumindest die letzten 24 Stunden vor Reiseantritt bereits in Kraft,muss bei Dienstverhinderung durch verpflichtende (Heim)- Quarantäne mobiles Arbeiten oder Erholungsurlaub/Zeitausgleich konsumiert werden. Ist beides nicht möglich, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Gleiches gilt in solchen Gebieten, wenn eine bestimmte Vorsorgemaßnahme (Notstand, Quarantäne, Einschränkung der Verkehrsmittel) verhängt wird.

Tritt erst während einer bereits angetretenen Reise

  • gesundheitsbehördlichen Vorgaben bzw. 
  • die Einstufung eines Staates/Gebietes als Virusvariantengebiet oder sonstiges Gebiet
  • die Reisewarnstufe 5 oder 6 oder
  • laut BMEIA in Kraft, und gelten keine gesundheitsbehördlichen Vorgaben für Rückreisende aus den betreffenden Gebieten, können die Bediensteten unmittelbar nach der Rückreise bzw. der Beendigung des Erholungsurlaubs den Dienst antreten. Sollten sich die Rückreisebestimmungen nach Österreich verändern, gilt bei Bediensteten, bei denen kein mobiles Arbeiten möglich ist, die Zeit der verpflichtenden (Heim-) Quarantäne als wichtiger Dienstverhinderungsgrund und es besteht Entgeltfortzahlungsanspruch für höchstens eine Woche.

Zur Erinnerung:

  • Sollten nach der Rückkehr Symptome auftauchen ist unbedingt die Telefonnummer 1450 anzurufen und den Anweisungen Folge zu leisten.
  • Erkrankungen an Covid-19 sind jedenfalls unverzüglich an den/die Vorgesetzte/n und der Personalstelle zu melden.
  • Die behördlichen Schriftstücke sind über die/den Vorgesetzten raschest an die zuständige Personalstelle zu übermitteln, welche die Leitung unverzüglich informiert.
  • Ebenso rufen wir die FAQ´s der Dienstgeberin in Erinnerung, wo die wesentlichen Bestimmungen und Fragen zusammengefasst sind. 

Bitte achtet daher bei Eurer Urlaubsplanung genauestens auf die aktuellen Quarantäne- und Reisebestimmungen, damit es nicht zu unangenehmen Überraschungen bei der Rückkehr aus dem Erholungsurlaub kommt. Ebenso empfehlen wir allfällige Quarantänebestimmungen bereits im Vorfeld in die gesamte Dauer des Erholungsurlaubes einzuplanen, da es auf eine Verlängerung des Erholungsurlaubes/Zeitausgleich keinen Rechtsanspruch gibt! 

Wir wünschen Euch allen eine erholsame Urlaubszeit und bitte bleibt weiterhin gesund.

Mit lieben Grüßen
Manfred Obermüller

Vorsitzender derHauptgruppe 1